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Sachverhalt: Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2011 ergeben sich
neue Gebührensätze (s. Vorlagen-Nr. IV/857/2011). Aus diesem Grund müssen auch
die entsprechenden Paragraphen der Beitrags- und Gebührensatzung geändert
werden. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl
in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der
vorgelegten Fassung zu beschließen. I. Nachtrag vom XX.XX.2011 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Waldbröl vom 25.03.2010 Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner
Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen: § 1 § 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung: (7) Die
Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €. (8) Bei
Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem
Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt
sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85
EUR In § 4 wird folgender
Absatz 9 eingefügt: (9) Bei
Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: 1.
Bei
Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN
4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je cbm erhoben. 2.
Bei
sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird
die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je cbm erhoben. 3.
Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen
(abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je cbm. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die
Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche
i.S.d. Abs. 1 1,06 € § 2 Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in
Kraft. |
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