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Sachverhalt: Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2011 ergeben sich
neue Gebührensätze (s. Vorlagen-Nr. IV/856/2011). Aus diesem Grund müssen auch
die entsprechenden Paragraphen der Beitrags- und Gebührensatzung geändert
werden. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl
in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten XI. Nachtrag zur
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl
in der vorgelegten Fassung zu beschließen. XI. Nachtrag vom XX.XX.2011 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982 Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in
seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982
beschlossen: § 1 § 7 Abs.
3 und 4 erhalten folgende Fassung: (3) Die Grundgebühr beträgt: bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 3–5 m³ –QN 2,5 je Monat 6,10 Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 7–10 m³ – QN 6 je Monat 11,04
Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 20 m³ –QN 10 je Monat 18,42 Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 50–80 m³ – QN 15–40 je Monat 42,96 Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 100–150 m³ – QN
60–150 je Monat 61,32 Euro Bei
Verbundzählern wird die Grundgebühr für den Zähler mit der größten Nennleistung
erhoben. Die
Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Bei der
Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig
eingebaut und endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. Wird die
Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger
Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird
für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Gebühr
erhoben. (4) Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,73
Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. § 2 Dieser XI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in
Kraft. |
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