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Vorlage - III/968/2011  

 
 
Betreff: Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 11 D nach § 13 a Baugesetzbuch - Hermesdorf, Biebelshofer Weg - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
26.09.2011 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
05.10.2011 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 12.03.2008 nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen am 10.03.2008 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 11 D – Hermesdorf, Biebelshofer Weg – der Stadt Waldbröl beschlossen. Die Planung beinhaltet die Ausweisung einer Teilfläche des städtischen Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 373 in Hermesdorf, Biebelshofer Weg, als Gewerbegebiet mit einer Größe von 4.221 m². Auf dieser Fläche wurde ein Lagerplatz für die Zwischenlagerung und Kompostierung von organischen Abfällen des städtischen Baubetriebshof angelegt. Der übrige Teilbereich des Bebauungsplanes ist als Straßenverkehrsfläche bzw. Grünfläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan wurde aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl, der das Gesamtgebiet als gewerbliche Baufläche (G) darstellt, entwickelt.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgte in der Zeit vom 12.11.2008 bis einschließlich 12.12.2008. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Das Verfahren kann nunmehr abgeschlossen werden. Die Verzögerung ist eingetreten, weil der Abwasserbetrieb der Stadt Waldbröl seinerzeit beabsichtigte, in dem Bereich ein Regenrückhaltebecken zu bauen. Dies wiederum hätte eine Änderung des Planes zur Folge gehabt. Erst jetzt konnte diese Stellungnahme des Abwasserbetriebes zurückgezogen werden, weil das RRB den Bebauungsplanbereich zukünftig nicht tangiert.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

 

 

1.      Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW, Krefeld, vom 18.11.2008

 

Der Geologische Dienst gibt die Information, dass das Plangebiet im Siefenbereich von einer tektonischen Störzone betroffen ist. Weiterhin schlägt der Geologische Dienst vor, die Möglichkeit zur Niederschlagswasserversickerung mit Einleitung in den Vorfluter vorab zu prüfen. Weiterhin ist nach Meinung des Geologischen Dienstes zu empfehlen, die Auswirkungen und Wechselwirkungen auf den Standortfaktor Wasser zu prüfen. Der Untersuchungsraum sollte den gesamten Siefenbereich umfassen.

 

 

2.      Stellungnahme RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz, Wissen, vom 30.10.2008

 

Das RWE teilt mit, dass zur Versorgung des Gewerbegebietes im Zuge der Erschließung ein Kabel vom Brückenweg über den Biebelshofer Weg bis ins geplante Gewerbegebiet zu verlegen ist. Im Bereich des August-Borsig-Weges betreibt das RWE ein Straßenbeleuchtungskabel. Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss hier eine Kabeleinweisung erfolgen.

 

 

3.      Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 01.12.2008

 

Der Aggerverband teilt mit, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn der vorhandene Gewässerkorridor von mindestens je 6,00 m Breite auf jeder Seite des Gewässers ab Böschungsoberkante von jeglicher weiterer Anschüttung und Bebauung freigehalten wird. Zur Niederschlagsentwässerung wird der Hinweis gegeben, dass die Versickerung grundsätzlich der direkten Einleitung in einen Vorfluter vorzuziehen ist. Sollte die Versickerung aus hydrogeologischen Gründen nicht möglich sein, sollten sich Planungen bezüglich direkter Einleitungen an den Vorgaben des Merkblattes BWK M 3 orientieren. Da keine Angaben zu den Einleitungsmengen aller vorhandenen bzw. neu geplanten Einleitungen gemacht wurden, kann eine Bewertung hinsichtlich der maximal zulässigen Einleitungsmenge nicht vorgenommen werden.

 

 

4.      Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 09.12.2008

 

Der Landrat teilt mit, dass gegen die Planung aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Der im Planbereich verlaufende Graben mit Gewässer sollte durch die Inhaltsbestimmungen des Bauleitplanes als verbindendes Element zwischen den östlich und westlich angrenzenden, ökologisch hochwertigen Biotopverbundkomplexen (Quellkomplex Waldbröl – Hermesdorf / Oberes Bröltal mit Nebentälern), dauerhaft gesichert werden bzw. bleiben.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird im Bauleitplan ausgeführt, dass das Niederschlagswasser in den Vorfluter eingeleitet werden soll. Nach Kenntnis der Unteren Wasserbehörde soll hierfür noch ein Regenklärbecken und ein Regenrückhaltebecken im Bereich der Grünfläche errichtet werden. Diese sollten im Bebauungsplan mit dargestellt und abgesichert werden.

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine Bedenken. Mit der weiteren Planung sollten jedoch nachfolgende Hinweise Beachtung finden:

 

Gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im ursprünglichen Boden des Plangebietes die Schwermetallgehalte an Kadmium, Blei, Chrom, Zink und Nickel die Vorsorgewerte nach Bundesbodenschutzverordnung überschreiten. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben. Der Untergrund des Gewerbegebietes GE 0 scheint von Osten her angeschüttet zu sein. Zum Schadstoffgehalt des Untergrundes ist seitens des Kreises derzeit keine Aussage möglich. Im Plangebiet stehen nach der Kartierung des Geologischen Dienstes als besonders schutzwürdige Böden sog. Grundwasserböden entlang des Grabens an.

 

 

 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:

 

Der Stadtrat nimmt die Informationen des Geologischen Dienstes zu den Baugrundrisiken (tektonische Störzone im Siefenbereich) zur Kenntnis. Auswirkungen auf das Gewerbegebiet sind nicht erkennbar. Hinsichtlich der Anregung zum Niederschlagswasser ist festzustellen, dass dessen Beseitigung durch Versickerung in der belebten Bodenzone auf dem Lagerplatz für die Zwischenlagerung und Kompostierung von organischen Abfällen des städtischen Baubetriebshofes erfolgt.

 

 

Zu 2. Stellungnahme RWE:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des RWE bezüglich der Versorgung des Gewerbegebietes sowie hinsichtlich des Straßenbeleuchtungskabels zur Kenntnis. Da innerhalb des Gewerbegebietes ausschließlich ein Lagerplatz errichtet wurde, ist eine weitere Erschließung des Gebietes nicht erforderlich.

 

 

Zu 3. Stellungnahme  Aggerverband:

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Aggerverbandes bezüglich der Freihaltung des Gewässerkorridors von mindestens je 6,00 m Breite auf jeder Seite des Gewässers ab Gewässeroberkante statt. Im Bebauungsplan wurden dementsprechende Festsetzungen getroffen.

 

Der Stadtrat entspricht dem Hinweis des Aggerverbandes zur zukünftigen Niederschlagsentwässerung. Die Versickerung des Regenwassers erfolgt auf dem nicht versiegelten Lagerplatz in die belebte Bodenzone. Sollte zukünftig eine Bebauung stattfinden, ist eine Neukonzeption der Niederschlagsentwässerung vorzunehmen.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht statt. Der im Planbereich verlaufende Graben mit Gewässer wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes dauerhaft gesichert.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass im geplanten Gewerbegebiet ein nicht versiegelter Lagerplatz des städtischen Bauhofes errichtet worden ist. Das Niederschlagswasser wird hier in die belebte Bodenzone versickert. Die Einleitung in den Vorfluter erfolgt nicht. Die Begründung des Bebauungsplanes wird entsprechend angepasst. Innerhalb des Plangebietes sind nunmehr kein Regenklärbecken und kein Regenrückhaltebecken zu errichten. Deshalb erfolgt diesbezüglich keine Änderung des Bebauungsplanes.

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Sie werden in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Innenentwicklung Nr. 11 D nach § 13 a Baugesetzbuch – Hermesdorf, Biebelshofer Weg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 11 D nach § 13 a Baugesetzbuch – Hermesdorf, Biebelshofer Weg – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.