Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 07.06.2010 einstimmig die Aufstellung der 9. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg beschlossen. Mit dieser Änderung soll der planungsrechtlich verbliebene Teil der früheren öffentlichen Verkehrsfläche ausgehend vom Löher Weg in östliche Richtung sowie ein geringer Anteil des bisher festgesetzten WA-Gebietes entfallen und durch MI-Gebiet ohne überbaubare Grundstücksflächen ersetzt werden. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Mittlerweile wurde statt der öffentlichen Erschließungsanlage die private Verkehrsfläche Elisabeth-Schmidt-Weg errichtet.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 22.06.2011 bis einschließlich 22.07.2011. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) i. V. m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 600, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
(1) Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3) Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||