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Vorlage - III/970/2011  

 
 
Betreff: 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 - Industriegebiet Boxberg I - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
26.09.2011 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
05.10.2011 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 16.05.2007 die Aufstellung der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 – Industriegebiet Boxberg I – einstimmig beschlossen.

 

Planungsanlass für diese Bebauungsplanänderung ist, diesen Plan der heute gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzupassen, um somit die zulässigen Nutzungen auf den nach heutiger Rechtslage zulässigen Stand zu bringen. Gleichzeitig wird angestrebt, das Industriegebiet Boxberg I den Produktions-, Handwerks- und Industriebetrieben vorzubehalten. Deshalb sollen auch jegliche Arten von Vergnügungsstätten innerhalb der Gewerbegebiete (GE) und Bordelle bzw. bordellartige Betriebe innerhalb des gesamten Plangebietes ausgeschlossen werden. In den Industriegebieten sind Vergnügungsstätten nach der BauNVO grundsätzlich unzulässig.

 

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden in den Industriegebieten (GI) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Eingangsbereich des Plangebietes an der Wiehler Straße soll zukünftig als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden, weil dies den tatsächlich vorhandenen Nutzungen entspricht.

 

Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird auch sichergestellt, dass großflächiger Einzelhandel zukünftig im gesamten Plangebiet nicht mehr zulässig ist. Innerhalb der GI-Gebiete wird Einzelhandel mit Ausnahme des sog. Annexhandels gänzlich ausgeschlossen.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 29.09.2010 nach Abwägung über die vorliegenden Stellungnahmen einstimmig die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.06.2011 bis einschließlich 22.07.2011. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte gleichzeitig.

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen nicht vor.

 

 

1.      Stellungnahme der Schreinerei Joachim Meyer, Industriestr. 3, Waldbröl, vom 11.07.2011

 

Die Schreinerei Meyer wendet sich gegen die Festsetzung gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteile des Bebauungsplanes sind. Dieser Ausschluss im vorderen Teil des GI-Gebietes zwischen Escher Weg und Industriestraße sei nicht nachvollziehbar. In diesem kleinparzelligen Teil des GI-Gebietes würde seit jeher nicht nur gearbeitet, sondern auch gelebt, hier gibt es Bildungsstätten, Glaubensgemeinschaften, Einzelhandel und sogar Gärten. Man wünscht sich, in der möglichen Nutzung der Liegenschaften nicht unnötig eingeschränkt zu werden.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Schreinerei Meyer zurück. Die Stadt Waldbröl verfolgt das städtebauliche Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung des seit mehr als 40 Jahren vorhandenen Industriegebietes Boxberg I. Deshalb sind die Nutzungen auf industrielle und gewerbliche Arten zu beschränken. Die Schreinerei Meyer erfährt keine Beeinträchtigung. Betriebswohnungen bleiben weiterhin zulässig. Die übrigen in der Stellungnahme aufgeführten Nutzungsarten wie Bildungsstätten, Glaubensgemeinschaften usw. sind innerhalb der GI-Gebiete des Bebauungsplanes Nr. 11 nicht anzutreffen. Sie befinden sich ausnahmslos im GE-Gebiet oder in angrenzenden Bebauungsplangebieten. Insoweit kann sich die Schreinerei Meyer nicht auf Präzedenzfälle berufen.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11  Industriegebiet Boxberg I – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1409) in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 - Industriegebiet Boxberg I – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.