Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Bei der Berechnung der Einnahmekraft ( Steuerkraft ), die direkten Einfluss auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen des Landes NRW hat, werden fiktive und nicht tatsächliche Hebesätze einer Gemeinde berücksichtigt. Mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz ( GFG ) 2011 wurden die fiktiven Hebesätze angehoben.
Da der Hebesatz für die Grundsteuer B der Stadt Waldbröl den fiktiven Hebesatz vorliegend unterschreitet, werden bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen höhere Steuereinnahmen angerechnet, die aber die Stadt Waldbröl mit dem derzeit gültigen Hebesatz tatsächlich nicht erzielen kann.
Um diesen finanziellen Nachteil auszugleichen, wird eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 413 % zum 01.01.2012 vorgeschlagen. Der Beschlussvorschlag sieht eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B entsprechend des fiktiven Hebesatzes vor.
Beispiel:
Grundsteuer B für ein Einfamilienhaus mit einem festgesetzten Messbetrag in Höhe von 102,20 €
bisher neu
102,20 € x 390 v. H. = 398,58 € 102,20 € x 413 v. H. = 422,09 €
Mit Blick auf das Anwachsen des Defizits im Ergebnisplan sowie der drohenden Überschuldung sollen die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer ebenfalls erhöht werden. Es wird vorgeschlagen, die Grundsteuer A auf 260 % sowie die Gewerbesteuer auf 440 % anzuheben.
Beispiel:
Grundsteuer A für ein Grundstück der Land- und Forstwirtschaft mit einem festgesetzten Messbetrag des Finanzamtes in Höhe von 46,02 €
bisher neu
46,02 € x 250 v. H. = 115,05 € 46,02 € x 260 v. H. = 119,65 €
Gewerbesteuer mit einem festgesetzten Messbetrag in Höhe von 367,00 €
bisher neu
367,00 € x 430 v. H. = 1.578,00 € 367,00 € x 440 v. H. = 1.615,00 €
Die Realsteuerhebesätze in der Stadt Waldbröl sind seit Jahren unverändert. Im Vergleich zu anderen Kommunen im Oberbergischen Kreis liegen die Hebesätze der Stadt Waldbröl im unteren Bereich.
Die Umsetzung soll mit der Jahresveranlagung 2012 erfolgen. Eine zeitnahe Entscheidung über die Änderung der Hebesätze durch den Rat der Stadt Waldbröl ist daher in der Sitzung am 05.10.2011 notwendig.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage 1 beigefügte Hebesatzsatzung.
Anlage 1
Satzung vom 05.10.2011 über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl ( Hebesatzsatzung )
Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GONW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW, S. 666/ SGV NRW 2023 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 ( GV NRW, S. 271 ), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ( BGBl. I, S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2010 ( BGBl. I, S. 1768 ) und des § 25 des Grundsteuergesetzes ( GrStG ) vom 07.08.1973 ( BGBl. I, S. 965 ), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 ( BGBl. I, S. 2794 ), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Waldbröl erhebt a) nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, b) nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.
§ 2 Hebesätze
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2012 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ( Grundsteuer A ) 260 v. H. b) für die Grundstücke ( Grundsteuer B ) 413 v. H. 2. Gewerbesteuer 440 v. H.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Hebesatzsatzung tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft.
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