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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Datum: Mo, 18.09.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:56 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Ortsbesichtigung: Treffpunkt zwischen Ritter-Simon-Weg Haus Nr. 2 und Nr. 4, 16:30 Uhr

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Enthält Anlagen
Vorstellung eines Bebauungskonzeptes südwestlich des Ritter-Simon-Wegs und nördlich sowie nordöstlich des Behringwegs  
Enthält Anlagen
III/923/2023  
Ö 2  
Bebauungsplan Nr. 11 D "Hermesdorf - Biebelshofer Weg" der Marktstadt Waldbröl  
Enthält Anlagen
III/914/2023  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband vom 02.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbands zur Kenntnis. Der Hinweis bezüglich der Bezeichnung der Bröl als „temporär wasserführender Graben“ wurde verifiziert und im Text der Begründung geändert. Weiterhin stellt der Stadtrat fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF.

 

Zu 2. Stellungnahme Handwerkskammer vom 03.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Handwerkskammer zur Kenntnis und stellt fest, dass die Fläche des zukünftigen Retentionsbodenfilters bisher vom städtischen Bauhof für einen Grünschnitt-Lagerplatz in Anspruch genommen wurde, dessen Areal nunmehr reduziert werden muss. Im Übrigen weist die Marktstadt Waldbröl mit dem neuen „Industriepark Hermesdorf III“ aktuell weitere umfangreiche Industrieflächen aus.

 

Zu 3. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 12.11.2020

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Der Hinweis bezüglich des Bodendenkmalschutzes wird in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis vom 10.12.2020

 

Landschaftspflege / Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Der Stadtrat stellt hierzu fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF. Die Hinweise bezüglich der Bauarbeiten am oder in der Nähe des Gewässers werden beachtet.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zur Kenntnis.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises.

a) Die Altablagerung wird im Bebauungsplan gemäß des Altlastenerlasses NRW gekennzeichnet.

b)   Die „Bodenschutzrechtlichen Auflagen“ aus dem Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde „Errichtung und Betrieb des RBF Breslauer Straße“ vom 21.09.2020 werden in die Begründung und das Umweltprotokoll zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.

c)   Der Vorschlag des Oberbergischen Kreises zur Ergänzung der Begründung und des Umweltprotokolls im Bereich GE 0 findet Berücksichtigung.

d)    Der Punkt 4.9 im Umweltprotokoll wird angepasst. 

 

Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der besonders schutzwürdigen Böden wird in das Umweltprotokoll aufgenommen.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen vorgebracht werden.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 184) in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Jan Kiefer

 


 

   
    18.09.2023 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
    Ö 2 - (offen)
   

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen:

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband vom 02.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbands zur Kenntnis. Der Hinweis bezüglich der Bezeichnung der Bröl als „temporär wasserführender Graben“ wurde verifiziert und im Text der Begründung geändert. Weiterhin stellt der Stadtrat fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2

 

 

LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF.

 

Zu 2. Stellungnahme Handwerkskammer vom 03.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Handwerkskammer zur Kenntnis und stellt fest, dass die Fläche des zukünftigen Retentionsbodenfilters bisher vom städtischen Bauhof für einen Grünschnitt-Lagerplatz in Anspruch genommen wurde, dessen Areal nunmehr reduziert werden muss. Im Übrigen weist die Marktstadt Waldbröl mit dem neuen „Industriepark Hermesdorf III“ aktuell weitere umfangreiche Industrieflächen aus.

 

Zu 3. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 12.11.2020

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Der Hinweis bezüglich des Bodendenkmalschutzes wird in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis vom 10.12.2020

 

Landschaftspflege / Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Der Stadtrat stellt hierzu fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF. Die Hinweise bezüglich der Bauarbeiten am oder in der Nähe des Gewässers werden beachtet.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zur Kenntnis.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises.

a) Die Altablagerung wird im Bebauungsplan gemäß des Altlastenerlasses NRW gekennzeichnet.

b)   Die „Bodenschutzrechtlichen Auflagen“ aus dem Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde „Errichtung und Betrieb des RBF Breslauer Stre“ vom

21.09.2020 werden in die Begründung und das Umweltprotokoll zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.

c)   Der Vorschlag des Oberbergischen Kreises zur Ergänzung der Begründung und des Umweltprotokolls im Bereich GE 0 findet Berücksichtigung.

d)    Der Punkt 4.9 im Umweltprotokoll wird angepasst. 

 

Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der besonders schutzwürdigen Böden wird in das Umweltprotokoll aufgenommen.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen vorgebracht werden.

 

 

 

 

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgenden Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 184) in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

   
    27.09.2023 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 10 - (offen)
   

Beschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband vom 02.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbands zur Kenntnis. Der Hinweis bezüglich der Bezeichnung der Bröl als „temporär wasserführender Graben“ wurde verifiziert und im Text der Begründung geändert. Weiterhin stellt der Stadtrat fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF.

 

Zu 2. Stellungnahme Handwerkskammer vom 03.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Handwerkskammer zur Kenntnis und stellt fest, dass die Fläche des zukünftigen Retentionsbodenfilters bisher vom städtischen Bauhof für einen Grünschnitt-Lagerplatz in Anspruch genommen wurde, dessen Areal nunmehr reduziert werden muss. Im Übrigen weist die Marktstadt Waldbröl mit dem neuen „Industriepark Hermesdorf III“ aktuell weitere umfangreiche Industrieflächen aus.

 

Zu 3. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 12.11.2020

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Der Hinweis bezüglich des Bodendenkmalschutzes wird in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis vom 10.12.2020

 

Landschaftspflege / Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Der Stadtrat stellt hierzu fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF. Die Hinweise bezüglich der Bauarbeiten am oder in der Nähe des Gewässers werden beachtet.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zur Kenntnis.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises.

a) Die Altablagerung wird im Bebauungsplan gemäß des Altlastenerlasses NRW gekennzeichnet.

b)   Die „Bodenschutzrechtlichen Auflagen“ aus dem Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde „Errichtung und Betrieb des RBF Breslauer Straße“ vom 21.09.2020 werden in die Begründung und das Umweltprotokoll zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.

c)   Der Vorschlag des Oberbergischen Kreises zur Ergänzung der Begründung und des Umweltprotokolls im Bereich GE 0 findet Berücksichtigung.

d)    Der Punkt 4.9 im Umweltprotokoll wird angepasst. 

 

Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der besonders schutzwürdigen Böden wird in das Umweltprotokoll aufgenommen.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen vorgebracht werden.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 184) in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 


 

 

Ö 3  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 4  
Bekanntgaben      
N 5     Städtebauliche Entwicklung Merkur-Areal: Baufelder Kaiserstraße - Vorlagen werden nachgereicht      
N 6     Städtebauliche Entwicklung Merkur-Areal: Baufeld Bahnhofstraße - Vorlagen werden nachgereicht      
N 7     Städtebauliche Entwicklung Merkur-Areal: Grundstücksausschreibung - Vorlagen werden nachgereicht      
N 8     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 9     Bekanntgaben