Unter
Beachtung des Beschlusses zur Einführung der getrennten Abwassergebühren für
Schmutz- und Niederschlagswasser gem. TOP 2 der Sitzung des Betriebsausschusses
vom 24.04.2008, empfiehlt der Betriebsausschuss des Wasser- / Abwasserbetriebes
dem Rat der Stadt Waldbröl, den als Anlage beigefügten XXV. Nachtrag zur
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom
10.12.1987, die Einführung eines neuen § 10 a „Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten“in seiner Sitzung am 25.06.2008 zu
beschließen.
24.04.2008 - Betriebsausschuss1
Ö 2 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Beschluss:
Unter
Beachtung des Beschlusses zur Einführung der getrennten Abwassergebühren für
Schmutz- und Niederschlagswasser gem. TOP 2 der Sitzung des Betriebsausschusses
vom 13.03.08, empfiehlt der Betriebsausschuss bei einer Enthaltung einstimmig
dem Rat der Stadt Waldbröl, den als Anlage beigefügten XXV. Nachtrag zur
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom
10.12.1987, die Einführung eines neuen §10a „Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten“ in seiner Sitzung am 25.06.08 zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
dafür:.dagegen:.Enthaltung:.
19.06.2008 - Betriebsausschuss1
Ö 2 - geändert beschlossen
Es wird folgender Beschluss gefasst:
13.08.2008 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 19 - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Der
Rat beschließt einstimmig, die Aufnahme eines § 10 a in die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987 mit
folgendem Wortlaut:
Die
Beitrags- und/oder Gebührenpflichtigen
haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Gebühren-
und Abgabenpflichtigen sind auch verpflichtet, bei der Ermittlung von
tatsächlichen Grundlagen zur Einführung von geänderten Beitrags- oder
Gebührenmaßstäben mitzuwirken.
Hierzu
haben sie insbesondere zum Zweck der Einführung und Berechnung einer getrennten
Schmutz- und Niederschlagswassergebühr die Größe der überdachten und/oder
versiegelten sowie bebauten und/oder befestigten Fläche auf ihren Grundstücken
sowie der Grundstücksfläche im Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger
Tatsachenermittlungen anzugeben. Inhalt der Ermittlung und Fragebogenerhebung
kann dabei auch die Ermittlung von Grundstücksdaten sein, die sich aus
amtlichen Katasterunterlagen ergeben und/oder im Rahmen einer Überfliegung und
anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt werden. Die
Auskunftspflicht bezieht sich auf die Größe, die Befestigungsarten, die
Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke sowie auf die Art der Ableitung
und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen (Grundstücksdaten)
sowie auch auf Flächen, die in eine Versickerungsanlage mit Überlauf in die
städtische Abwasseranlage entwässern, Flächen mit versickerungsfähigen
Oberflächenbelägen (Ökopflaster, Rasengittersteine) mit Überlauf an die städtische
Abwasseranlage, für Grasdach-/Gründachflächen und Dachflächen, die zur Speisung
von Brauchwassernutzungsanlagen dienen, mit Überlauf an die städtische
Abwasseranlage und alle bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von
denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die
städtische Abwasseranlage gelangen kann.
Der
damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist
von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Sie haben auch zu dulden,
dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
Werden
die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen,
so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale ohne Bezugnahme
auf die tatsächliche Einleitungssituation nach erstmaliger schriftlicher
Aufforderung gegenüber dem Auskunftspflichtigen mit einer Frist von einem Monat
unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen
anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen
schätzen lassen.
Sofern
nach einer Frist von einem Monat seitens der Gebühren- und Abgabenpflichtigen
keine Angaben erfolgen, legt die Stadt auch die Einleitungs- und
Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem Grundstück auf der
Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest.
Ausschreibung der Kanalreinigung, Sinkkastenreinigung, Grubenentleerung, Reinigung der Sammelpumpstationen und Stördienstbereitschaft für Druckpumpstationen