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Tagesordnung - Sitzung des Betriebsausschusses  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Betriebsausschusses
Gremium: Betriebsausschuss1
Datum: Do, 02.02.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:58 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Genehmigung der Niederschrift vom 05.12.2011      
Ö 2  
Enthält Anlagen
Abwassergebühren 2012  
Enthält Anlagen
IV/029/2012  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:

 

 

Ist

Kalkulation

Steig./Mind.

Gebührensätze

2011

2012

[in %]

Schmutzwasser

4,98 €/m³

5,25 €/m³

5

Grundgebühr Schmutzwasser

-

7,67 €/Monat

100

Verbandsmitglieder

2,85 €/m³

3,20 €/m³

12

Niederschlagswasser

1,06 €/m²

0,94 €/m²

-11

abflusslose Gruben

17,88 €/m³

16,40 €/m³

-8

Kleineinleiter DIN Gruben

1,37 €/m³

1,41 €/m³

3

Kleineinleiter

1,79 €/m³

1,95 €/m³

9

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

 

II. Nachtrag vom 15.02.2012

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 5,25 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 92,-- € jährlich erhoben.

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.

 

In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:

 

(9)

1.               Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben.

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben.

3.      Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)               Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der vorstehende II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 15.02.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 15.02.2012

 

Gez.

 

             Koester

      - Bürgermeister -

 

Im Auftrag

 

 

 

_____________

     Reuber

   
    02.02.2012 -  Betriebsausschuss1
    Ö 2 - geändert beschlossen
    Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:

 

 

Ist

Kalkulation

Steig./Mind.

Gebührensätze

2011

2012

[in %]

Schmutzwasser

4,98 €/m³

4,98 €/m³

0

Grundgebühr Schmutzwasser

-

9,67 €/Monat

100

Verbandsmitglieder

2,85 €/m³

3,20 €/m³

12

Niederschlagswasser

1,06 €/m²

0,94 €/m²

-11

abflusslose Gruben

17,88 €/m³

16,40 €/m³

-8

Kleineinleiter DIN Gruben

1,37 €/m³

1,41 €/m³

3

Kleineinleiter

1,79 €/m³

1,95 €/m³

9

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

 

II. Nachtrag vom 15.02.2012

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 116,-- € jährlich erhoben.

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.

 

In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:

 

(9)

1.               Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben.

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben.

3.      Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)               Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der vorstehende II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 15.02.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 15.02.2012

 

Gez.

 

             Koester

      - Bürgermeister -

 

Im Auftrag

 

 

 

_____________

     Reuber

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:                            .                            dagegen:              .                            Enthaltung:              .

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Nachtrag Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen (32 KB) PDF-Dokument (49 KB)    
   
    15.02.2012 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 14 - geändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung die nachfolgenden Gebührensätze:

 

 

Ist

Kalkulation

Steig./Mind.

Gebührensätze

2011

2012

[in %]

Schmutzwasser

4,98 €/m³

4,98 €/m³

0

Grundgebühr Schmutzwasser

-

9,67 €/Monat

        100

Verbandsmitglieder

2,85 €/m³

3,20 €/m³

12

Niederschlagswasser

1,06 €/m²

0,94 €/m²

-11

abflusslose Gruben

17,88 €/m³

16,40 €/m³

-8

Kleineinleiter DIN Gruben

1,37 €/m³

1,41 €/m³

3

Kleineinleiter

1,79 €/m³

1,95 €/m³

9

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

 

II. Nachtrag vom 15.02.2012

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 116,-- € jährlich erhoben.

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.

 

In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:

 

(9)

1.               Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben.

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben.

3.      Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)               Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

 

Ö 3  
Nachgereichte TOP´s      
Ö 4  
Bekanntgaben/Sachstandsberichte      
N 5     Nachtrag zur Vereinbarung der Stadt Waldbröl und der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Schmutzwasser      
N 6     Nachgereichte TOP´s      
N 7     Bekanntgaben/Sachstandsberichte