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Herr Reuber erläutert nochmals die wichtigsten Fakten des Sachverhalts und trägt die Gründe für die im Gegensatz zur letzten Ausschusssitzung erfolgten Änderungen vor. Es werden durch die Verwaltung die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet. In der folgenden kurze Diskussion einigen sich Ausschussmitglieder auf die Gebührensätze für den Schmutzwasserkanal entsprechend der Variante 1.
Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:
Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010
II. Nachtrag vom 15.02.2012 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 116,-- € jährlich erhoben.
(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.
In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:
(9) 1. Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben. 2. Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben. 3. Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.
§ 2
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 15.02.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 15.02.2012
Gez.
Koester - Bürgermeister -
Im Auftrag
_____________ Reuber
Abstimmungsergebnis:
dafür: . dagegen: . Enthaltung: .
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