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Beschluss:
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig festzustellen, dass es sich bei der Straße „Drosselweg“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Straße Drosselweg wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt258.996,27 € nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS- 25.899,63 € wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von233.096,64 € auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand von 233.096,64 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 13.877 m².
Beitragsberechnung: 233.096,64 € zu verteilender Aufwand =16,7973 € / m² Gesamtverteilfläche 13.877 m²
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstücke Nr. 1051, 1052, 875, 331, 1029, 261, 328, 1140, 1141, 1142, 71, 489, 237, 69, 1047, 1048, 1031, 1032, 223.
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