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Vorlage - III/980/2018  

 
 
Betreff: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung der Straße Drosselweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:FB III/60/600/2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr1 Vorberatung
20.03.2018 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
21.03.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

 

Die Herstellung der Straße Drosselweg nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ist abgeschlossen.

 

Die Straße Drosselweg stellt eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Der Drosselweg wurde entsprechend des Bauprogramms erstmalig mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt.

 

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Drosselweg zu erheben.

 

Der ermittelte Erschließungsbeitrag beträgt 16,7973 €/m² bei einer eingeschossigen Bauweise. 2016 wurde ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von 16,78 € /m² kalkuliert. Hierauf wurde als Vorausleistung ein Betrag von 13,40 €/m² erhoben. Nunmehr ist noch ein Betrag von (16,7973 € - 13,40 €) = 3,3973 €/m² bei einer eingeschossigen Bauweise zu zahlen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Straße „Drosselweg“ eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Straße Drosselweg wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.

 

Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte

beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt258.996,27 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 10 v. H. gem. § 5 EBS- 25.899,63 €

wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von233.096,64

auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 233.096,64 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).

 

Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  mit jeweiligem Faktor)  im Abrechnungsgebiet beträgt 13.877 m².

 

Beitragsberechnung:  

233.096,64 € zu verteilender Aufwand =16,7973 € /

Gesamtverteilfläche 13.877 m²

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstücke Nr. 1051, 1052, 875, 331, 1029, 261, 328, 1140, 1141, 1142, 71, 489, 237, 69, 1047, 1048, 1031, 1032, 223