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Auszug - Zurückstellung der KAG-Beiträge für Anlieger bis zur Entscheidung des Landes NRW über die Abschaffung  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 5.1.3
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 19.12.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
I/092/2018 Zurückstellung der KAG-Beiträge bis zur Entscheidung des Landes NRW über die Abschaffung für Anlieger
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anträge Ratsfraktionen/Stadtverordnete
Federführend:Fachbereich I, Haupt- und Personalamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

StV. Kronenberg erläutert, dass man Rechtssicherheit für zukünftige Maßnahmen erreichen wolle; der Beschluss könne bei geänderter Rechtslage jederzeit modifiziert werden.

 

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert, dass aktuell nur der vorgesehene Umbau der Kaiserstraße als KAG-Maßnahme zu werten ist. Andere KAG-Maßnahmen laufen bereits.

 

Herr Hamerla erläutert, dass bei Förderanträgen wie z. B. Umbau der Kaiserstraße, das KAG entsprechend der Rechtslage wie bisher berücksichtigt werden muss.

 

StV. Kronenberg erklärt, dass die SPD-Fraktion kein Problem hat, die Kaiserstraße aus dieser Thematik auszuklammern, um die Fördermaßnahme insgesamt nicht zu gefährden.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, Straßenbauprojekte, bei denen Anliegerbeiträge anfallen würden, bis zur Entscheidung des Landes NRW über die Abschaffung der KAG-Beiträge für Anlieger aufzuschieben. Bei bestehenden Förderungen für projektierte Maßnahmen ist zu prüfen, ob durch ein Verschieben der Maßnahmen finanziell negative Auswirkungen auf die Stadt zukommen. Die  Stadt Waldbröl wird bis dahin lediglich ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Bereits begonnene Straßenbauprojekte sind nach geltender Rechtslage durchzuführen. Es wird klargestellt, dass bei der Fördermaßnahme Kaiserstraße das KAG entsprechend der derzeit gültigen Rechtslage berücksichtigt wird, um die Fördermaßnahme nicht zu gefährden.