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Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig,
und
in den als Anlagen zur heutigen Sitzung vorgelegten Fassungen zu erlassen.
IV. Nachtrag vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405) und der §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung vom 19.12.2018 folgenden IV. Nachtrag zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl vom 24.03.2004 beschlossen:
§ 1
In dem § 12 Art der Grabstätten werden im Absatz 2 Buchstabe d) die Worte pflegefreie Reihengräber ersetzt durch die Worte pflegefreie Wahlgräber.
§ 2
In dem § 13 Reihengrabstätten wird der Absatz 6 gestrichen.
§ 3
In dem § 14 Wahlgrabstätten werden im Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort Wahlgrabstätten die Worte und pflegefreie Wahlgrabstätten eingefügt.
§ 4
In dem § 20 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden im Absatz 2 Buchstabe d) die Worte auf pflegefreien Reihengräbern ersetzt durch die Worte auf pflegefreien Wahlgräbern. Der Buchstabe d) wird um folgende Sätze ergänzt: Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Wahlgräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung einer Basisplatte, die niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt wird, kann vom Erwerber der Grabstätte veranlasst werden und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen auf der pflegefreien Wahlgrabstätte kein Grabschmuck (Grablichter, Kränze, Blumen u.a.) aufgestellt oder abgelegt werden und keine Grabeinfassung verlegt werden.
§ 5
Dieser IV. Nachtrag vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004 tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende IV. Nachtrag vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004 wird hiermit gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den
Stadt Waldbröl Der Bürgermeister
Peter Koester
XIV. Nachtrag vom zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 4 bis 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 19 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) und des § 34 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004 hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung vom 19.12.2018 folgenden XIV. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 16.09.1971 beschlossen:
§ 1
Der § 1 Gebührenhöhe wird wie folgt geändert:
bei der Ziffer 1 Buchstabe e) wird die Definition pflegefreie Reihengräber ersetzt durch die Definition pflegefreie Wahlgräber Reihengrabes einschließlich erster Aufmachung ersetzt durch die Definition Grabbereitung eines pflegefreien Wahlgrabes einschließlich erster Aufmachung
§ 2
Dieser XIV. Nachtrag vom zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971 tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende XIV. Nachtrag vom zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971 wird hiermit gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl den
Stadt Waldbröl Der Bürgermeister
Peter Koester
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