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Auszug - Erlass des IV. Nachtrags zur Friedhofssatzung der Stadt Waldbröl vom 24.03.2004 und des XIV. Nachtrags zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waldbröl vom 18.09.1971  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 14
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 19.12.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
III/076/2018 Erlass des IV. Nachtrags zur Friedhofssatzung der Stadt Waldbröl vom 24.03.2004 und des XIV. Nachtrags zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waldbröl vom 18.09.1971
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kaesberg, PeterAktenzeichen:FB III/600/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Beschluss


Beschluss:

 

Der Rat beschließt einstimmig,

  • den IV. Nachtrag vom        zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004

 

    und

 

  • den XIV. Nachtrag vom          zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971

in den als Anlagen zur heutigen Sitzung vorgelegten Fassungen zu erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Nachtrag vom                  zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004

 

 

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405) und der §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung vom 19.12.2018 folgenden IV. Nachtrag zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl vom 24.03.2004 beschlossen:

 

 

§ 1

 

In dem § 12 Art der Grabstätten werden im Absatz 2 Buchstabe d) die Worte pflegefreie Reihengräber ersetzt durch die Worte pflegefreie Wahlgräber.

 

 

§ 2

 

In dem § 13 Reihengrabstätten wird der Absatz 6 gestrichen.

 

 

§ 3

 

In dem § 14 Wahlgrabstätten werden im Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort Wahlgrabstätten die Worte und pflegefreie Wahlgrabstätten eingefügt.

 

 

§ 4

 

In dem § 20 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden im Absatz 2 Buchstabe d) die Worte auf pflegefreien Reihengräbern ersetzt durch die Worte auf pflegefreien Wahlgräbern.

Der Buchstabe d) wird um folgende Sätze ergänzt:

Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Wahlgräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung einer Basisplatte, die niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt wird, kann vom Erwerber der Grabstätte veranlasst werden und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen auf der pflegefreien Wahlgrabstätte kein Grabschmuck (Grablichter, Kränze, Blumen u.a.) aufgestellt oder abgelegt werden und keine Grabeinfassung verlegt werden.

 

 

§ 5

 

Dieser IV. Nachtrag vom                zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004 tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung:

 

Der vorstehende IV. Nachtrag vom               zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004 wird hiermit gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Waldbröl, den

 

Stadt Waldbröl

Der Bürgermeister

 

 

 

Peter Koester

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIV. Nachtrag vom              zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 4 bis 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 19 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) und des § 34 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004 hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung vom 19.12.2018 folgenden XIV. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 16.09.1971 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der § 1 Gebührenhöhe wird wie folgt geändert:

 

bei der Ziffer 1 Buchstabe e) wird die Definition pflegefreie Reihengräber ersetzt

durch die Definition pflegefreie Wahlgräber
und
bei der Ziffer 3 Buchstabe aa) wird die Definition Grabbereitung eines pflegefreien

Reihengrabes einschließlich erster Aufmachung ersetzt durch die Definition

Grabbereitung eines pflegefreien Wahlgrabes einschließlich erster Aufmachung

 

 

§ 2

 

Dieser XIV. Nachtrag vom                zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971 tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung:

Der vorstehende XIV. Nachtrag vom                zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971 wird hiermit gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Waldbröl den

 

Stadt Waldbröl

Der Bürgermeister

 

 

 

Peter Koester