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Herr Knott erläutert die Beschlussvorlage und verweist nochmals auf die verschiedenen Möglichkeiten der Antragsteller. Entweder man wartet die Aufstellung des südlich gelegenen Bebauungsplans Nr. 113 „Bröl - Neuer Weg II“ ab und es erfolgt eine Satzungsergänzung nach § 34 BauGB oder es müsste vorher ein Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt werden.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung stellt einstimmig den Antrag der Eheleute Rahn auf Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bis zur Realisierung des südlich angrenzenden Bebauungsplangebiets Nr. 113 „Bröl - Neuer Weg II“ zurück.
Sofern die Antragsteller es wünschen, kann die städtebauliche Ordnung durch Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB hergestellt werden. Die Zustimmung der Bezirksregierung ist erforderlich, weil ein solcher Bebauungsplan nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt wird.
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