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Auszug - Bebauungsplan Nr. 29 "Isengarten" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 27.03.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:08 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/126/2019 Bebauungsplan Nr. 29 "Isengarten" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die Vorlage.

 

StV. Pampus weist darauf hin, dass bei anderen Bebauungsplänen RAL-Farben für die Fassaden und Dachgestaltung vorgegeben sind; diese Angaben fehlten hier. Vor dem Hintergrund, dass das betroffene Baugebiet ein Vorzeigeobjekt werden sollte biete es sich an, hier nachzusteuern, um später Unklarheiten zu vermeiden. Darüber hinaus gehöre die Fassadengestaltung durch Schiefer als ortstypisches Merkmal mit aufgenommen; hinsichtlich der Verwendung von Tonziegeln weise sie darauf hin, dass diese braun und nicht schwarz sind. Darüber hinaus empfehle es sich, Heckenstreifen vorzusehen, um die Grundstücke voneinander zu trennen. Die vorstehenden Punkte seien ihr im Nachhinein eingefallen und es sei ihr wichtig, diese im Rat angesprochen zu haben.

 

StV. Steiniger spricht sich vor dem Hintergrund des langen Beratungsverfahrens zu diesem Bebauungsplan dafür aus, kein neues Verfahren zu eröffnen, sondern heute den Bebauungsplan zu beschließen und einen pragmatischen Weg zu finden, um die angesprochenen Dinge zu regeln.

 

Städt. Verw.-Rat Knott berichtet, dass im Einzelfall eine Beratung der Bauwilligen erfolgt und die Verwaltung entsprechende Empfehlungen gibt. Für die Anlage von Heckenstreifen müsste das Verfahren neu aufgerollt werden und eine neue öffentliche Auslegung erfolgen. Es verwundere ihn, dass die vorgebrachten Punkte in heutiger Sitzung angesprochen werden, ohne die Verwaltung vorab zu informieren. 

 

StV. Hein plädiert dafür, generell in neu auszuweisenden Baugebieten durch die Gestaltung der Bebauungspläne eine gewisse Einheitlichkeit zu bekommen. Sollte es eine unbürokratische Möglichkeit geben, die von der StV. Pampus angesprochenen Punkte umzusetzen, bitte sie dies zu tun.

 

StV. Laskowski stellt fest, dass sich unterschiedliche örtliche Gegebenheiten auch in unterschiedlichen Bebauungsplänen niederschlagen würden. Im Bedarfsfall könne man über entsprechende Nachträge zum jeweiligen Bebauungsplan nachjustieren.

 

StV. Kronenberg weist darauf hin, dass die Politik jederzeit die Möglichkeit hat, Themen anzusprechen und es erlaubt sein müsse, hierüber dann zu diskutieren.

 

StV. Helzer spricht sich dafür aus, die Diskussion zu beenden, da der Bebauungsplan intensiv beraten worden ist und ausreichend Möglichkeit bestand, Anregungen vorzubringen.


Beschluss:

 

Der Rat fasst einstimmig die nachstehend aufgeführten Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Westnetz GmbH

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Westnetz GmbH zur Notwendigkeit der Netzerschließungsmaßnahme (Niederspannungs- und Beleuchtungskabel) zustimmend zur Kenntnis.

 

Zu 2. Stellungnahme Straßen NRW

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW bezüglich der angeregten Festsetzungen zum Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurück.

 

Der Abschnitt 6 der L 38 weist gemäß Verkehrszählung des Bundes aus dem Jahr 2015 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 2848 Kfz/24h auf. Das Bebauungsplangebiet Isengarten liegt in einer Entfernung von mindestens 90 m zur Fahrbahnmitte der L38 (nächstliegender Immissionspunkt - Abstand Fahrbahnmitte L 38). Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, da die L 38 innerhalb der geschlossenen Ortschaft Waldbröl verläuft.

 

Gemäß 16. BImSchV liegen die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Allgemeines und Reines Wohngebiet bei 59 dB(A) Tag und 49 dB(A) Nacht. Die Lärmvorsorge wird nur durch eine wesentliche bauliche Änderung der Straße ausgelöst. Eine wesentliche Änderung gemäß 16. BImSchV der Landstraße 38 ist nicht absehbar erforderlich, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch nach der Umsetzung des Gebietes Isengarten jederzeit gegeben ist.

 

Die Werte für eine Lärmsanierung liegen für ein Reines oder auch Allgemeines Wohngebiet bei 67 dB(A) Tag und 59 dB(A) Nacht. Die lärmtechnische Abschätzung nach langer gerader Straße gemäß RLS 90 (Richtlinie für Lärmschutz an Straßen) ergeben einen Mittelungspegel von 51,2 dB(A) (Tag) und 40,2 dB(A) (Nacht). Beide Werte liegen damit deutlich unter den geforderten Grenzwerten. Daher sind aus Sicht der Marktstadt Waldbröl keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen, weder passiver noch aktiver Natur, erforderlich.

 

Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Entsorgung des häuslichen Schmutzwassers

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme. Den Ausführungen des Abwasserwerks liegen die bisherigen Planungen zu Grunde. Zur Fortleitung des im Plangebiet anfallenden häuslichen Schmutzwassers wird ein Kanalsystem für Schmutzwasser (Trennsystem) im Erschließungsgebiet errichtet. Der Aggerverband ist über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt und teilt mit Schreiben vom 19.02.2019 mit, dass keine Bedenken bestehen, wenn die Entwässerung im Trennsystem erfolgt und der prognostizierte Schmutzwasseranfall nicht wesentlich überschritten wird. Das Plangebiet wird bei der nächsten Netzplanüberarbeitung berücksichtigt.

 

 

Entsorgung des Niederschlagswassers

 

Der Stadtrat stellt fest, dass alle aufgeführten Hinweise des Abwasserwerks in der bisherigen Planung berücksichtigt wurden. Zur Fortleitung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers wird ein Kanalsystem für Regenwasser (Trennsystem) errichtet. Für das geplante Regenrückhaltebecken wird durch den Vorhabenträger ein wasserrechtlicher Antrag angefertigt und vorgelegt. Die Einleitungsmenge in den örtlichen Vorfluter bleibt unverändert, da das geplante RRB „Isengarten“ in das bestehende RRB „Burgweg“ abschlägt. Die Drosselwassermenge des RRB Burgweg bleibt unverändert, da bei der Dimensionierung des RRB Burgweg schon eine Drosselwassermenge von 10 l/s aus dem noch zu erschließenden Gebiet Isengarten berücksichtigt wurde. Die Untere Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises hat im Vorgespräch die Genehmigungsfähigkeit der Planungen signalisiert.

 

 

Notwasserwege

 

Der Stadtrat stellt fest, dass für das Erschließungsgebiet unter Berücksichtigung aller bisher aufgezeichneten Regenmengen eine Langzeitsimulation von Niederschlagsereignissen durchgeführt wurde. Im Ergebnis zeigt die Fließsimulation, dass auch bei einem Ereignis, welches das zwanzigjährliche Ereignis bei weitem übertrifft, Schäden an Gebäuden und Personen nahezu ausgeschlossen werden können.

 

 

Städtebaulicher Vertrag

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass ein städtebaulicher Vertrag mit der Stadt Waldbröl in Kürze abgeschlossen werden soll.

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbandes zustimmend zur Kenntnis und stellt fest, dass das öffentliche Kanalsystem des Plangebiets eine Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers im Trennsystem vorsieht. Eine Versickerung vor Ort ist wegen der kleineren Grundstückszuschnitte nicht möglich. Bei der kommenden Überarbeitung des Netzplanes der Kläranlage Homburg-Bröl muss das Plangebiet berücksichtigt werden.

 

Zu 5. Stellungnahme Landwirtschaftskammer

 

Der Stadtrat weist die Bedenken der Landwirtschaftskammer zurück. Der wirksame Flächennutzungsplan der Marktstadt Waldbröl mit seiner aktuellen Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ steht dem Bebauungsplan Nr. 29 „Isengarten“, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in „Wohnbaufläche“ angepasst. Gemäß Vergung der Bezirksregierung Köln entspricht die Anpassung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung.

 

Auf die Inanspruchnahme dieser Fläche für die Landwirtschaft kann nicht verzichtet werden. Es handelt sich um die letzte innerstädtisch verfügbare nennenswerte Fläche zur Baulandentwicklung. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum steht hier im Vordergrund. Unbebaute Grundstücke sind im Stadtgebiet nicht mehr in nennenswertem Umfang vorhanden. Das Gebiet ist vollständig von Wohnbebauung umgeben.

 

Ersatzflächen sind für den betroffenen Betrieb nicht bereitzustellen. Es liegt kein Pachtvertrag für dieses Gebiet vor. Die landwirtschaftliche Nutzung kann allerdings noch bis zum Herbst 2019 aufrecht erhalten werden, da die Erschließungsmaßnahme erst dann beginnen wird. Die Folgen des Dürrejahres 2018 können für den Betrieb somit abgemildert werden.

 

Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, unterliegt er nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht der Eingriffsregelung. Somit sind keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Ein weiterer Flächenverbrauch hierfür erfolgt also nicht.

 

Zu 6. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Geologischen Dienstes NRW zur Kenntnis und stellt fest, dass der Baugrund seitens des Erschließungsträgers grundsätzlich untersucht worden ist. Für eine eventuelle objektbezogene Untersuchung ist die jeweilige Bauherrschaft zuständig.

 

Zu 7. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Brandschutz entsprechend der Vorgaben der Brandschutzdienststelle sichergestellt wird.

 

Landschaftspflege

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entsprechend der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen sind.

 

Wasserwirtschaft

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass gemäß des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) eine Genehmigungsbedürftigkeit von Blockheizkraftwerken erst ab einer Heizlast ab 1 MW vorliegt. Da für das Plangebiet von einer Heizlast von unter einem MW auszugehen ist, gibt es im vorliegenden Fall keine Genehmigungsbedürftigkeit.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich der Berücksichtigung des vorsorgenden Boden- und Gesundheitsschutzes für die öffentlichen Kinderspielplätze vollinhaltlich statt.

 

Die weiteren Hinweise werden vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Allerdings ist festzustellen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Eingriffsregelung nicht zu berücksichtigen ist und somit auch kein Ausgleich für die Bodeneingriffe vorgesehen ist. Die Überschreitung der GRZ dient der verdichteten Bebauung im Bereich der geplanten Mehrparteienhäuser. Die Textliche Festsetzung Nr. 8 schließt die Herstellung von Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätzen und Terrassen in wasserdurchlässiger Bauweise nicht aus.

 

Verkehrssicherheit

 

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31.01.2019 hat der Landesbetrieb Straßen NRW keine Bedenken gegenüber dem zusätzlich generierten Verkehr im Bereich der Turnerstraße geäert. Somit stellt der Stadtrat fest, dass seitens der Kreispolizeibehörde der Aufstellung des Bebauungsplans ebenfalls zugestimmt wurde.

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 29Isengarten“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 27.03.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 29Isengarten“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.