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Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage.
StV. Pampus fragt zur Stellungnahme des Abwasserwerkes nach, wie bei der Gestaltung der zu den Gebäuden führenden Zuwegung sicherzustellen ist, dass aufgrund der dort entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser als indirekte Einleitung auf die öffentlichen Straßenflächen gelangen kann. Herr Knott antwortet, dass die Grundstückseigentümer für den Bau geeigneter Versickerungsanlagen jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen müssen. Die Beratung der Bauherrschaft erfolgt durch das Abwasserwerk. Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei einer Enthaltung einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen und den Satzungsbeschluss:
Zu 1. Stellungnahme Heike und Volker Gülicher
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Eheleute Gülicher zur Kenntnis und stellt fest, dass in einem Bebauungsplan nach der Rechtsprechung die Verkehrsregelung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden kann. Diese bleibt dem Straßenverkehrsrecht vorbehalten. Ob im vorliegenden Fall die Anordnung eines Einbahnstraßensystems erforderlich ist oder ob die Engstellen mit 4,00 m bzw. 4,30 m Breite in den bestehenden Zu- und Abfahrtswegen mit einer Länge von jeweils rund 50 Metern wegen des allgemein zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse unbedenklich sind, wird mit den Fachbehörden außerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgestimmt. Im Aufstellungsverfahren wurden seitens des Oberbergischen Kreises keine diesbezüglichen Anregungen gegeben. Innerhalb des Wohngebietes ist die herzustellende Straßenbreite mit festgesetzten 6,00 m auf jeden Fall ausreichend für den Begegnungsverkehr dimensioniert.
Zu 2. Stellungnahme Ursula und Josef Puhl
Der Stadtrat stellt fest, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen zum neuen Wohngebiet durch den westlichen Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstück Nr.8, verlegt werden müssen, weil sich hier der topographische Tiefpunkt befindet und der Schmutzwasserkanal im Freigefälle in den vorhandenen Kanal im Neuen Weg geführt wird. Hierdurch werden auch die kürzesten Kanallängen erreicht. Der Stadtrat stellt ebenfalls fest, dass die Zu- und Abfahrt zum Grundstück Puhl während der Bauphase weitestgehend sicherzustellen ist. Abstimmungsgespräche mit den Anliegern erfolgen regelmäßig.
Zu 3. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH
Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Deutschen Telekom zustimmend zur Kenntnis.
Zu 4. Stellungnahme Abwasserwerk
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks bezüglich der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung des Plangebiets einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen zustimmend zur Kenntnis und stellt weiterhin fest, dass der Überflutungsschutz durch Notwasserwege sichergestellt wird. Ein städtebaulicher Vertrag mit dem Erschließungsträger ist abzuschließen.
Zu 5. Stellungnahme Westnetz
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme von Westnetz bezüglich der erforderlichen Niederspannungsnetzversorgung sowie der Straßenbeleuchtungsnetzerweiterung zustimmend zur Kenntnis.
Zu 6. Stellungnahme Oberbergischer Kreis
Brandschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass der Brandschutz entsprechend den Vorgaben der Brandschutzdienststelle sichergestellt wird.
Landschaftspflege
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Artenschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entsprechend der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen sind.
Wasserwirtschaft
Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis.
Bodenschutz
Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde zustimmend zur Kenntnis.
Immissionsschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass sich die Zulässigkeit von Wärmepumpen und Kleinwindanlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Die Marktstadt Waldbröl ist dem Klimaschutz verpflichtet und bevorzugt erneuerbare Energien. Die Betreiberpflichten sind dabei einzuhalten.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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