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Auszug - 9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "Hermesdorf" im Bereich "Eisenbahnstraße 2"  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 28.08.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:58 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Treffpunkt Ortsbesichtigungen: Schnörringen (TOP 1.1) um 16:00 Uhr
III/177/2019 9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "Hermesdorf" im Bereich "Eisenbahnstraße 2"
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage.


 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei zwei Enthaltungen einstimmig dem Stadtrat folgende  Beschlussfassung und den Satzungsbeschluss:

 

 

Zur Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher, landschaftspflegerischer, artenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer Bodenuntersuchung in einem fünf Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zur Bahnanlage. In die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird der Sachverhalt aufgenommen.

 

Der Stadtrat folgt der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nicht. Die Einstufung als überwiegend natürlicher Boden auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück Nr. 396 ist nicht nachvollziehbar. Zwar mag die Fläche seit den 1950er Jahren überwiegend gärtnerisch genutzt worden sein, jedoch ist davon auszugehen, dass es im Zuge des Baus der Eisenbahnlinie und des Bahnhofs sowie der nördlich verlaufenden „Eisenbahnstraße“ auch zu Eingriffen in den Boden über die eigentlichen Flächen hinaus gekommen ist. Beim Bau von Infrastrukturmaßnahmen wird immer auch Arbeitsraum benötigt. Möglicherweise ist eine kleine Fläche zwischen der Bahnlinie und der „Eisenbahnstraße“ unberührt geblieben, für den überwiegenden Teil der Fläche ist aber von einer anthropogenen Veränderung des Bodens auszugehen, was dazu führt, dass gem. des angewendeten Bewertungsverfahrens (Bewertungsverfahren Boden Modell „Oberberg“, 2018) keine Ausgleichsverpflichtung besteht.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Hermesdorf“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Eisenbahnstraße 2“ gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende

 

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Hermesdorf“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Eisenbahnstraße 2“, Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstücke Nr. 216 und 396, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.