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Sachverhalt:
Mit der 5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 „Hermesdorf“, die am 26.02.1997 in Kraft trat, wurde das Grundstück mit dem aufstehenden ehemaligen Bahnhofsgebäude Eisenbahnstraße 6 in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) umgewandelt. Östlich davon befinden sich die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstücke Nr. 396 (Baulücke) und 216 (Wohnhaus), die im Bebauungsplan bisher noch als Bahnanlage ausgewiesen sind.
Mit Bescheid vom 17.10.2018 hat die Bezirksregierung Köln die genannten Grundstücke nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von Bahnbetriebszwecken freigestellt, so dass der Fachplanungsvorbehalt nach § 38 BauGB entfallen ist und die kommunale Planungshoheit wieder begründet wurde.
Deshalb soll mit der 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 „Hermesdorf“ der Marktstadt Waldbröl hier ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der maximalen Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 in offener Bauweise ausgewiesen werden. Somit wird der Grundstückseigentümer in die Lage versetzt, das bestehende Gebäude zu erweitern sowie die Baulücke zu schließen. Die dann mögliche Bebauung fügt sich hinsichtlich des Zulässigkeitsmaßstabs in das vorhandene Wohngebiet ein.
Das Baugebiet findet mit dieser möglichen Ausweisung hier seinen Abschluss, da die übrigen Bahnanlagen betriebsnotwendig sind.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 18.02.2019 einstimmig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 „Hermesdorf“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Eisenbahnstraße 2“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat weiterhin beschlossen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 18.02.2019 einstimmig beschlossen, die öffentliche Auslegung des Plans gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 29.04.2019 bis einschließlich 29.05.2019. Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu verzeichnen.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.04.2019 mit Fristsetzung bis zum 29.05.2019 an der Planung beteiligt. Der Oberbergische Kreis hat eine planungsrelevante Stellungnahme abgegeben.
Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 29.05.2019
Aus brandschutzrechtlicher Sicht bestehen seitens der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge von 800 l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf § 5 BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht derzeit Bedenken bestehen.
Im künftigen WA-Gebiet ist auch eine Wohngartennutzung im Nahbereich der Bahnstrecke möglich. Aus bodenschutzfachlicher Sicht können erhebliche Schadstoffeinträge aus dem jahrzehntelangen Eisenbahnbetrieb und im Bereich eines ehemaligen Weges nicht ausgeschlossen werden. In einem ca. 5 m breiten Streifen des WA-Gebietes entlang der Grundstücksgrenze zur Eisenbahnstrecke ist eine Bodenuntersuchung nach BBodSchV erforderlich, die anorganische und organische Schadstoffe (auch Herbizide, Pestizide) im Boden erfasst. Eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde wird empfohlen.
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag ist in Bezug auf die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Boden zu überarbeiten. Das Flurstück 396 wird laut Luftbildern seit 1957 als Garten- und Grünfläche genutzt. Seit 1982 ist eine unbefestigte Zuwegung zu erkennen, die in den folgenden Luftbildern wieder eine Vegetationsdecke trägt. Insofern ist nach Auffassung der Unteren Bodenschutzbehörde davon auszugehen, dass überwiegend natürlicher Boden (schutzwürdiger fruchtbarer Boden) ansteht, der in die Kategorie I des „Bewertungsverfahrens Boden Modell Oberberg“ fällt und damit Bodeneingriffe ausgleichspflichtig sind.
Aus landschaftspflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Bedenken.
Aus wasserrechtlicher Sicht wird der Bebauungsplanänderung zugestimmt. Die Grundstücksentwässerung ist an das städtische Kanalsystem anzuschließen. Sollte das anfallende Niederschlagswasser anderweitig entsorgt werden, so ist das im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, da ggf. ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich wird.
Beschlussvorschlag:
Zur Stellungnahme Oberbergischer Kreis
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher, landschaftspflegerischer, artenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer Bodenuntersuchung in einem fünf Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zur Bahnanlage. In die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird der Sachverhalt aufgenommen.
Der Stadtrat folgt der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nicht. Die Einstufung als überwiegend natürlicher Boden auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück Nr. 396 ist nicht nachvollziehbar. Zwar mag die Fläche seit den 1950er Jahren überwiegend gärtnerisch genutzt worden sein, jedoch ist davon auszugehen, dass es im Zuge des Baus der Eisenbahnlinie und des Bahnhofs sowie der nördlich verlaufenden „Eisenbahnstraße“ auch zu Eingriffen in den Boden über die eigentlichen Flächen hinaus gekommen ist. Beim Bau von Infrastrukturmaßnahmen wird immer auch Arbeitsraum benötigt. Möglicherweise ist eine kleine Fläche zwischen der Bahnlinie und der „Eisenbahnstraße“ unberührt geblieben, für den überwiegenden Teil der Fläche ist aber von einer anthropogenen Veränderung des Bodens auszugehen, was dazu führt, dass gem. des angewendeten Bewertungsverfahrens (Bewertungsverfahren Boden Modell „Oberberg“, 2018) keine Ausgleichsverpflichtung besteht.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Hermesdorf“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Eisenbahnstraße 2“ gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Hermesdorf“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Eisenbahnstraße 2“, Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstücke Nr. 216 und 396, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen:
Bebauungsplan – Planzeichnung Begründung Artenschutzprüfung – nur online verfügbar
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