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Auszug - 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 "Brölbahnstraße" der Marktstadt Waldbröl im Bereich "Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg"  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 12
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 28.08.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:58 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Treffpunkt Ortsbesichtigungen: Schnörringen (TOP 1.1) um 16:00 Uhr
III/178/2019 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 "Brölbahnstraße" der Marktstadt Waldbröl im Bereich "Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg"
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage.

 

StV. Hein stellt zur Bauleitplanung die grundsätzliche Frage, ob bei Bebauungsplanverfahren die Möglichkeit besteht, jeweils eine Umweltprüfung durchzuführen und regt auch die Diskussion an, wie zukünftig mit diesem Thema umgegangen werden soll.

 

Herr Knott antwortet, dass Bebauungspläne nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren - wie im vorliegenden Fall), § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) und § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) nach den bestehenden Normen im Gegensatz zu den „Normalverfahren“ ohne Umweltprüfung aufgestellt werden. Dies bedeutet auch, dass die „Eingriffsregelung“ nicht anzuwenden ist und somit kein Ausgleich erfolgt. Ein Anspruch auf diese Verfahren besteht jedoch nicht. Der Rat kann jeweils abwägen, ob stattdessen das „Normalverfahren“ durchgeführt wird. In der Praxis haben sich insbesondere die Bebauungspläne der Innenentwicklung jedoch bewährt, weil sie zur dringend erforderlichen Baulandmobilisierung entscheidend beitragen. Der § 13b BauGB läuft zum 31.12.2019 aus, sofern der Gesetzgeber keine Verlängerung bewirkt.

 

Im vorliegenden Fall an der Brölbahnstraße handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, welches die Grundzüge der Planung nicht berührt. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, weil der Zulässigkeitsmaßstab nicht verändert wird.

 

StV. Pampus stimmt StV. Hein zu und möchte das Thema „Umweltprüfung“ bei zukünftigen Planaufstellungen diskutieren. Der Ausschuss müsse hier sensibilisiert werden.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt bei einer Enthaltung einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassung und den Satzungsbeschluss:

 

 

Zur Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer, artenschutzrechtlicher, brandschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Die angeregte Bodenuntersuchung hat bereits stattgefunden.

 

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Brölbahnstraße“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg“ gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende

 

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Brölbahnstraße“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg“, Gemarkung Waldbröl, Flur 76, Flurstücke Nr. 120, 250, 251, 307, 308, 407, 408 und 410, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.