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Vorlage - III/178/2019  

 
 
Betreff: 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 "Brölbahnstraße" der Marktstadt Waldbröl im Bereich "Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
28.08.2019 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
18.09.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 9-3 Brölbahnstraße_Planzeichnung  
BP 9-3 Brölbahnstraße_Begründung  
BP 9-3 Brölbahnstraße_ASP  
BP 9-3 Brölbahnstraße_ASP_Protokoll  

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.02.2019 hatten Hillnhütter Architekten, Reichshof, das Wohnungsbauprojekt „Wohnen am Alten Friedhofsweg“ der MARUMA GmbH, Waldbröl, in seiner finalen Ausprägung präsentiert. Dabei handelt es sich um zwei Wohngebäude mit jeweils zwei Vollgeschossen sowie einem zusätzlichen Staffelgeschoss mit Flachdach. Eine Tiefgarage war eingeplant. Ein Wohngebäude sollte parallel zum Alten Friedhofsweg und ein Gebäude parallel zur Brölbahnstraße angeordnet werden.

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 9 „Brölbahnstraße“ sollen dementsprechend hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen (Erweiterung der vorderen und hinteren Baugrenzen) mit einhergehender geringfügiger Rücknahme der Erhaltungsfestsetzungen für die Gehölzstrukturen sowie der Zulassung von Flachdächern und Pultdächern zur planungsrechtlichen Absicherung des Wohnbauprojekts geändert werden. Deshalb wird eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans nach § 13 BauGB vorgenommen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, der Zulässigkeitsmaßstab wird nicht verändert.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 18.02.2019 einstimmig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die dementsprechende Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 „Brölbahnstraße“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat weiterhin beschlossen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 18.02.2019 einstimmig beschlossen, die öffentliche Auslegung des Plans gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 29.04.2019 bis einschließlich 29.05.2019. Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

 

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.04.2019 mit Fristsetzung bis zum 29.05.2019 an der Planung beteiligt. Der Oberbergische Kreis hat eine planungsrelevante Stellungnahme abgegeben.

 

Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 29.05.2019

 

Aus landschaftspflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken.

 

Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Bedenken.

 

Aus brandschutzrechtlicher Sicht bestehen seitens der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge von 800 l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf § 5 BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird mitgeteilt, dass auf einem Luftbild aus dem Jahr 2007 im westlichen Bereich des Flurstücks 308 eine Anschüttung zu erkennen ist. Im weiteren Planverfahren (Bauantrag) sollte deshalb in diesem Bereich eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden, da derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Tiefbauarbeiten abfallrechtlich relevantes Bodenmaterial anfällt. Die Ergebnisse sind der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen.

 

Aus wasserrechtlicher Sicht wird der Bebauungsplanänderung zugestimmt. Die Grundstücksentwässerung ist an das städtische Kanalsystem anzuschließen. Sollte das anfallende Niederschlagswasser anderweitig entsorgt werden, so ist das im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, da ggf. ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich wird.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Zur Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer, artenschutzrechtlicher, brandschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Die angeregte Bodenuntersuchung hat bereits stattgefunden.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Brölbahnstraße“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg“ gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende

 

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Brölbahnstraße“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Brölbahnstraße / Alter Friedhofsweg“, Gemarkung Waldbröl, Flur 76, Flurstücke Nr. 120, 250, 251, 307, 308, 407, 408 und 410, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 


Anlagen:

 

Bebauungsplan – Planzeichnung

Begründung

Artenschutzprüfung – nur online verfügbar

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 9-3 Brölbahnstraße_Planzeichnung (935 KB)      
Anlage 2 2 BP 9-3 Brölbahnstraße_Begründung (1394 KB)      
Anlage 3 3 BP 9-3 Brölbahnstraße_ASP (1230 KB)      
Anlage 4 4 BP 9-3 Brölbahnstraße_ASP_Protokoll (127 KB)