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Auszug - 1. Änderung der 4. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 13
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 28.08.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:58 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Treffpunkt Ortsbesichtigungen: Schnörringen (TOP 1.1) um 16:00 Uhr
III/179/2019 1. Änderung der 4. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage.

 

StV. Pampus weist darauf hin, dass zukünftig solche Verfahren, in denen Überschreitungen von Festsetzungen legalisiert werden,  kritischer gesehen werden.


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt bei 2 Enthaltungen einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassung und den Satzungsbeschluss:

 

Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht in vollem Umfang statt. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wird abgeändert, indem die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf dem Ausgangszustand vor dem ersten Eingriff basiert. Im städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger wird festgelegt, dass zukünftige Eingriffe zwingend eine Nachbilanzierung und die Umsetzung dementsprechender zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen auslösen. Der Hinweis bezüglich der neuen Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht vollumfänglich statt. Die Eingriffs- und Ausgleichsbewertung wird im landschaftspflegerischen Fachbeitrag auf das eingeführte „Bewertungsverfahren Boden Modell Oberberg“ umgestellt. Im städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger wird festgelegt, dass zukünftige Bodeneingriffe zwingend eine Nachbilanzierung und die Umsetzung dementsprechender zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen auslösen.

 

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung der 4. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Niedergeilenkausen folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 218.09.2019folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die 4. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen wird im Bereich der Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 45, Flurstück Nr. 72 und Teil aus Flurstück Nr. 117/71 dahingehend geändert, dass die festgesetzte Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die ausgewiesene Grundflächenzahl (GRZ) entfällt sowie das Plangebiet auf dem Flurstück Nr. 117/71 gegenüber der Ursprungssatzung geringfügig zur Anpassung an die genehmigte Bausubstanz angepasst wird.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.