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Sachverhalt:
Mit der am 25.06.2014 in Kraft getretenen 4. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen wurden die Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 45, Flurstücke Nr. 72 und ein Teil aus Nr. 117/71 als Bauland ausgewiesen. In der Satzung wurde eine Grundflächenzahl GRZ von 0,3 festgesetzt. Diese wurde mit dem genehmigten und errichteten Wohnhaus auf der Parzelle 117/71 auch unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitung um bis zu 50 vom Hundert nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bereits überschritten, so dass die südwestlich des Wohnhauses geplante Doppelgarage nicht mehr zulässig ist. Außerdem wird die maximal zulässige eingeschossige Bebauung nicht eingehalten sowie das Plangebiet mit den genehmigten Bauten hier geringfügig überschritten.
Eine Genehmigungsfähigkeit einer zusätzlichen Doppelgarage bzw. Anpassung der Satzung an den genehmigten Bestand kann nach Einschätzung der Verwaltung nach Abstimmung mit dem Kreisbauamt nur herbeigeführt werden, wenn die GRZ sowie die maximal eingeschossige Bebauung als Satzungsfestsetzungen entfallen, weil sich die Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB ansonsten nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Außerdem soll das Plangebiet der vorhandenen Bausubstanz angepasst werden.
Herr Christian Nöltgen hatte am 15.10.2018 die entsprechende Satzungsänderung beantragt. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass sich die Bebauung in die bestehende städtebauliche Situation einfügt und befürwortet deshalb den Antrag.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hatte in seiner Sitzung am 26.11.2018 die Situation besichtigt und die Aufstellung der 1. Änderung der 4. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen einstimmig beschlossen. Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf den Entfall der festgesetzten Grundflächenzahl GRZ im gesamten Planbereich.
Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs erfolgte gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.04.2019 bis einschl. 29.05.2019. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
Der Oberbergische Kreis wurde um Stellungnahme zu dieser Planung gebeten.
Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 29.05.2019
Aus brandschutzrechtlicher Sicht bestehen seitens der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge von 800 l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf § 5 BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.
Aus landschaftspflegerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings gibt es Bedenken gegen den Umgang mit der Eingriffsregelung. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag nimmt eine komplette Neuberechnung für den gesamten Planbereich vor, was grundsätzlich sinnvoll und geboten ist. Dabei wird aber nicht der Ausgangszustand der ursprünglichen Planung von 2014 angesetzt, der einen erheblich höheren Gehölzbestand aufwies (Fachbeitrag 2014 = 1.300 m², Fachbeitrag 2019 = 640 m²). Das erscheint nicht sachgerecht, da bereits Eingriffe durch Baumaßnahmen erfolgt sind. Bezüglich der ersatzlosen Streichung der GRZ ist entweder im Satzungstext oder im städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger sicherzustellen, dass zukünftig keine weiteren Eingriffe im Planbereich vorgenommen werden, die von der Bilanzierung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag abweichen. Der Landrat weist darauf hin, dass in den Unterlagen teilweise noch die alte Bezeichnung „Untere Landschaftsbehörde“ statt „Untere Naturschutzbehörde“ verwendet wird.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen keine Bedenken.
Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht derzeit Bedenken bestehen. Die Eingriffs- / Ausgleichsbewertung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags ist mit dem seit November 2018 beim Oberbergischen Kreis eingeführten „Bewertungsverfahren Boden Modell Oberberg“ (Bodenwertpunkte, BW) durchzuführen. Die GRZ soll entfallen und die überbaute Fläche wird nach der derzeitigen Flächeninanspruchnahme beziffert. In der Satzung ist ergänzend auszuführen, dass bei künftiger zusätzlicher Flächeninanspruchnahme auf den Grundstücken eine Nachbilanzierung der dann neuen Bodeneingriffe stattfindet und der ermittelte Ausgleich umgesetzt wird.
Beschlussvorschlag:
Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht in vollem Umfang statt. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wird abgeändert, indem die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf dem Ausgangszustand vor dem ersten Eingriff basiert. Im städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger wird festgelegt, dass zukünftige Eingriffe zwingend eine Nachbilanzierung und die Umsetzung dementsprechender zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen auslösen. Der Hinweis bezüglich der neuen Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht vollumfänglich statt. Die Eingriffs- und Ausgleichsbewertung wird im landschaftspflegerischen Fachbeitrag auf das eingeführte „Bewertungsverfahren Boden Modell Oberberg“ umgestellt. Im städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger wird festgelegt, dass zukünftige Bodeneingriffe zwingend eine Nachbilanzierung und die Umsetzung dementsprechender zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen auslösen.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung der 4. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Niedergeilenkausen folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 218.09.2019folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die 4. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen wird im Bereich der Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 45, Flurstück Nr. 72 und Teil aus Flurstück Nr. 117/71 dahingehend geändert, dass die festgesetzte Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die ausgewiesene Grundflächenzahl (GRZ) entfällt sowie das Plangebiet auf dem Flurstück Nr. 117/71 gegenüber der Ursprungssatzung geringfügig zur Anpassung an die genehmigte Bausubstanz angepasst wird.
Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.
Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen:
Satzungsplan Begründung Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung – nur online verfügbar
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