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Vorsitzender Steiniger verweist auf die Sitzung am 07.06.2017, in der die Erweiterung der Firma „Teileland“ bereits beraten wurde. Herr Knott erläutert die Beschlussvorlage. Er weist zusätzlich darauf hin, dass im östlichen Bereich ein Schmutzwasserkanal verläuft und das Baufeld sich dadurch noch etwas verändern kann. StV. Maik Steiniger erklärt, dass die Anwohner Bedenken wegen der Zuwegung haben. Da die Kunden auch die Straße Breitenfeld regelmäßig befahren, wird dies als sehr störend empfunden. Er fragt nach, ob es die Möglichkeit einer Abtrennung gibt. Herr Knott antwortet, dass die Straße Breitenfeld eine öffentliche Straße ist und er daher keine Möglichkeit der Abtrennung sieht.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme mehrheitlich gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 G „Hermesdorf-Breitenfeld“ der Marktstadt Waldbröl nach § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme mehrheitlich, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme mehrheitlich, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme mehrheitlich die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 11 G „Hermesdorf-Breitenfeld“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme mehrheitlich die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
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