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Auszug - 1. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 26.08.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Treffpunkt Ortsbesichtigungen: Heidberghalle um 16:00 Uhr
III/376/2020 1. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Vorsitzender Steiniger verweist auf die vorliegende Beschlussvorlage.


 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen:

 

 

Zu 1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.

Der Stadtrat stellt zur städtebaulichen Situation fest, dass die mit dieser Satzung einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird. Westlich und östlich des oberen Felsenwegs ist ausschließlich eine maximal zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhausbebauung vorhanden. Somit können die Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der ehemaligen Außenbereichsfläche des Plangebiets der Ergänzungssatzung eindeutig aus dem angrenzenden Bereich entnommen werden. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind klar definiert. Die planungsrechtliche Absicherung der Hinterlandbebauung wird vorgenommen, weil sie den bestehenden Innenbereich am „Felsenweg“ auch im Hinblick auf das südlich angrenzende und bereits in der Umsetzung befindliche Bebauungsplangebiet Nr. 113 „Bröl Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl sinnvoll ergänzt.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung. Über den neu gebildeten Privatweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstück Nr. 223 erfolgt die Verlegung einer geeigneten Schmutzwasserleitung vom bestehenden Schmutzwasserkanal im „Felsenweg“ zum neuen Baugrundstück. Die Leitungstrasse ist mittels einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern.

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Der Stadtrat stellt fest, dass Niederschlagswasserentsorgung gemeinwohlverträglich innerhalb des Plangebiets auf dem zukünftigen Baugrundstück erfolgen kann. Gemäß des Hydrogeologischen Gutachtens des Geologischen Büros Dr. Hartmut Frankenfeld, Nümbrecht, vom 06.02.2020 sind durch die Errichtung einer regelkonformen Versickerungsanlage als Rohrrigole Auswirkungen auf die Allgemeinheit nicht zu befürchten.

 

 

Satzungsbeschluss :

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Ergänzung der Satzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Waldbröl Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen in der Urfassung vom 26.11.2014 wird am rdlichen Ortsrand im Bereich „Felsenweg um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstücke Nr. 194, 223 und 224.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeintchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.