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Auszug - Einziehung eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück 57 in 51545 Waldbröl, Hoff  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 07.10.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:38 Anlass: Sitzung
Raum: Aula des Hollenberg-Gymnasiums, Goethestraße 6, 51545 Waldbröl
Ort:
III/383/2020 Einziehung eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück 57 in 51545 Waldbröl, Hoff
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:60/642-25
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Beschluss


Beschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig, das Teilstück des Wirtschaftsweges  Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück 57, in Hoff einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Einziehung wird das Wegeteilstück an die Antragsteller veräert.

 

 

 

Satzung

 

über die Einziehung eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück 57, in 51545 Waldbröl, Hoff

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV NRW S. 218b), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV NRW S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§  1

 

Das Teilstück des Wirtschaftsweges in Waldbröl, Hoff, Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück Nr. 57, wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist das einzuziehende Teilstück des Wirtschaftsweges markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Nach Rechtskraft der Satzung wird der eingezogene Wirtschaftsweg veräert.

 

 

§  2

 

Die Einziehung des Teilstückes des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

 

 

§  3

 

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.