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Auszug - Antrag auf Einziehung des öffentlichen Weges in Waldbröl, Hufen, Gemarkung Schnörringen, Flur 57, Flurstück 108  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Bauen und Verkehr Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 23.11.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:22 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Ortsbesichtigungen TOP 1, Beginn 16:00 Uhr
III/608/2021 Antrag auf Einziehung des öffentlichen Weges in Waldbröl, Hufen, Gemarkung Schnörringen, Flur 57, Flurstück 108
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:III/600-2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Kiefer stellt den Sachverhalt mit Verweis auf die Vorlage und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Ortsbesichtigung vor. Eine Zustimmung zur Einziehung des öffentlichen Weges kann im vorliegenden Fall von Seiten der Verwaltung nicht befürwortet werden, da die rechtlichen Voraussetzungen nach § 7 StrWG NRW nicht vorliegen. Es entwickelt sich im Ausschuss eine lebhafte Diskussion über den Handlungsspielraum der Politik zu dieser Fragestellung.

 

Ausschussvorsitzende Pampus erfragt vor diesem Hintergrund, weshalb der Antrag unter diesen Voraussetzungen überhaupt dem Ausschuss zur Beratung vorgelegt wurde, inwieweit bei einem Beschluss des Ausschusses gegen den Vorschlag der Verwaltung eine Beanstandung erfolgen muss und ob die Begründung zur Schaffung eines Präzedenzfalles Grund für eine Ablehnung sein kann.

 

Herr Kiefer erläutert, dass die Antragstellerin den Antrag direkt an den Fachausschuss gerichtet hat. Darüber hinaus sind Verfahren zur Wegeeinziehung stets öffentliche Verfahren, die durch die politischen Gremien beschlossen werden müssen und einer definierten Verfahrensweise folgen. Es sind immer Einzelfallentscheidungen, die durch den Rat zu treffen sind. Von dieser Verfahrensweise kann hier keine Ausnahme gemacht werden, da es auch Anträge und Vorhaben zur Einziehung von öffentlichen Wegen geben kann, in denen die Voraussetzungen nach § 7 StrWG NRW erfüllt sein können. Grundsätzlich kann die Bürgermeisterin auf Grundlage der GO NRW einem Beschluss widersprechen oder diesen beanstanden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Grund für den ablehnenden Beschlussvorschlag der Verwaltung ist das nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wegeeinziehung nach § 7 StrWG NRW. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei einem positiven Beschluss für die Einziehung dieses öffentlichen Weges, diese formale Einzelfallentscheidung ein Maßstab im Sinne eines Präzedenzfalles für zukünftige Antragsstellungen wird, der durch eine notwendige Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Anträge einer die Stadt insgesamt unerwünschte Entwicklung nach sich ziehen kann.

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Beschluss:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl, den Antrag auf Einziehung des öffentlichen Weges in Waldbröl, Hufen, Gemarkung Schnörringen, Flur 57, Flurstück 108 abzulehnen. Das Einziehungsverfahren für den öffentlichen Weg 108 in Waldbröl-Hufen wird nicht eingeleitet, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht vorliegen.