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Auszug - 5. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wilkenroth - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 06.12.2021  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 6
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 08.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:25 Anlass: Sitzung
Raum: Aula des Hollenberg-Gymnasiums, Goethestraße 6, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Hinweise anlässlich der aktuellen Coronapandemie: 1. An Sitzungen dürfen nur immunisierte (vollständig geimpfte oder genesene) oder getestete Personen teilnehmen. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung wird empfohlen, dass sich auch Immunisierte im Vorfeld der Sitzung tagesaktuell selbst testen bzw. testen lassen. 2. Beim Betreten des Gebäudes ist bis zum Sitzplatz eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen
III/625/2021 5. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wilkenroth
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


Stadtverordneter Andre Steiniger berichtet über die Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung.

 

Beschluss:

 

Der Rat fasst bei 39 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung folgende Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das auf den betreffenden Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf diesen allgemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten. Hierzu wird im Rahmen der Bauantragsverfahren dem Abwasserwerk ein hydrogeologisches Bodengutachten zum Nachweis der schadlosen Versickerung sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorgelegt.

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zu den vorhabenbezogenen landschaftspflegerischen Maßnahmen und zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zu berücksichtigen.

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Die Baugrundstücke werden an den städtischen Schmutzwasserkanal in der Denklinger Straße angeschlossen. Eine Zustimmung zum Direkt-Anschluss der in Rede stehenden Baugrundstücke an den städtischen Regenwasserkanal wird aufgrund der derzeit nicht gegebenen hydraulischen Leistungsfähigkeit durch das Abwasserwerk mittelfristig nicht in Aussicht gestellt. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den betreffenden Grundstücken allgemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten. Hierzu wird im Rahmen der Bauantragsverfahren ein hydrogeologisches Bodengutachten zum Nachweis der schadlosen Versickerung sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorgelegt.

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben aus brandschutzrechtlicher Sicht erfüllt werden.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 5. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Wilkenroth“ im Bereich Denklinger Straße folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth in der Fassung der 4. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 04.04.2020 wird am südwestlichen Ortsrand im Bereich "Denklinger Straße" um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

 

(2) Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 76, 121, 122 und 123.

 

(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

 

 

§ 2

 

 

(1) Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.