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Auszug - 6. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 24.01.2022  

 
 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl
TOP: Ö 8
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 26.01.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:57 Anlass: Sitzung
Raum: Aula des Hollenberg-Gymnasiums, Goethestraße 6, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Hinweise anlässlich der aktuellen Coronapandemie: 1. An Sitzungen dürfen nur immunisierte (vollständig geimpfte oder genesene) oder getestete Personen teilnehmen. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung wird empfohlen, dass sich auch Immunisierte im Vorfeld der Sitzung tagesaktuell selbst testen bzw. testen lassen. 2. Generell ist während der Sitzung wenigstens eine medizinische Maske OP-Maske) zu tragen
III/659/2022 6. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Niedergeilenkausen
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Beschluss


Beschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung:

 

Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das auf den betreffenden Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf diesen gemeinwohlverträglich zu versickern. Hierzu werden im Rahmen der Bauantragsverfahren dem Abwasserwerk ein hydrogeologisches Bodengutachten zum Nachweis der schadlosen Versickerung sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorgelegt. Zudem wird der Hinweis zur Gestaltung der zu dem geplanten Gebäude führenden Zuwegungen im Bauantragsverfahren beachtet.

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht. Die Vermeidungs-, Ausgleichs-, und Begrünungsmaßnahmen werden in der Satzung festgesetzt.r den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zu den vorhabenbezogenen landschaftspflegerischen Maßnahmen und zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Das Baugrundstück wird an den städtischen Schmutzwasserkanal in der StraßeAuf dem Heidchen“ angeschlossen.

Die Versickerungsfähigkeit zur Ableitung des Oberflächenwassers auf dem Baugrundstück wird frühzeitig nachgewiesen. Bei einer direkten Einleitung in das Grundwasser bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vor Beginn der Baumaßnahme beim Umweltamt beantragt wird.

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Bodenwertpunkte wurden entsprechend dem Hinweis geändert. Die korrigierte Fassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags des Planungsbüros HKR vom 17.11.2021 sowie die korrigierte Begründung des Planungsbüros HKS vom 20.10.2021 sind beigefügt.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung,r die 6. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Niedergeilenkausen im Bereich der StraßeAuf dem Heidchen“ folgende

 

 

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 26.01.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Niedergeilenkausen in der Fassung der 4. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 11.12.2019 wird am östlichen Ortsrand im Bereich der Straße "Auf dem Heidchen" um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist.

 

(2) Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 38, Flurstück Nr. 286.

 

(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1) Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.