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StV. Hein erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage. Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat bei 2 Enthaltungen einstimmig folgende Beschlussfassungen:
Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl Zur Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das Niederschlagswasser, welches auf den überbauten und befestigten Flächen bestehender Wohngrundstücke anfällt, gemeinwohlverträglich zu versickern. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und legitimierte Entwässerung wird, unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Bodenqualitäten, eine fachgerechte Versickerungsanlage betrieben, für die bei der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischens Kreises eine entsprechende Erlaubnis beantragt wird. Bei den bereits bebauten Grundstücken erfolgt eine Orientierung an dem Handlungskonzept zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser, welches durch den für das Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl zuständigen Betriebsausschuss in der Sitzung vom 29.11.2012 beschlossen und weitergehend in der Sitzung vom 17.11.2014 beraten wurde.
Zur 4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das Niederschlagswasser, welches zukünftig auf den geplanten überbauten und befestigten Flächen anfallen wird, gemeinwohlverträglich zu versickern. Hierzu wird bereits im Rahmen des Verfahrens zur Satzungserweiterung der Nachweis für eine realisierbare gemeinwohlverträgliche Versickerung von Niederschlagswasser auf dem geplanten Baugrundstück durch die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens erbracht.
Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Auf eine erneute Betrachtung der Eingriffsbilanzierung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag in der kommenden Vegetstionsperiode wird verzichtet. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag einschließlich Fachbeitrag Artenschutz gem. § 44 Abs. 1 BnatSchG sowie die Begründung wurden mit Stand vom 15.03.2022 überarbeitet. Die Angaben und Hinweise des Oberbergischen Kreises sowie der Biologischen Station sind in die Überarbeitung eingeflossen. Die ökologische Wertigkeit des Ausgangszustandes für die Biotopfunktion wurde bei der Ermittlung des notwendigen Umfanges der Eingriffskompensation für die unvermeidbaren Eingriffe in die Biotop- und Lebensraumfunktion auf Grundlage der ökologischen Bewertungsmethode von Froelich + Sporbeck entsprechend korrigiert. Der betroffene Biotoptyp wurde von Fettwiese mäßig trocken bis frisch (EA31) in Glatthaferwiese mäßig trocken bis frisch (EA1) sowie der Biotopwert von 10 auf 17 geändert. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zu den vorhabenbezogenen landschaftspflegerischen Maßnahmen und zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zu berücksichtigen.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Das Baugrundstück, Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 173 wird an den städtischen Schmutzwasserkanal in der Straße „Schraubenberg“ angeschlossen. Die Versickerungsfähigkeit zur Ableitung des Oberflächenwassers wird im Rahmen des Verfahrens zur Satzungserweiterung nachgewiesen. Sollte eine Versickerung über die belebte Bodenzone nicht möglich sein, wird die Niederschlagswasserbeseitigung mit der Unteren Wasserbehörde im Vorfeld abgestimmt.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben aus brandschutzrechtlicher Sicht erfüllt werden.
Zu 3. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit vom 13.03.2022
Der Stadtrat weist die Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zurück.
Zu 1: Die Fläche, die derzeit dem Vertragsnaturschutz unterliegt, ist nach Auskunft des Oberbergischen Kreises in der ökologischen Wertigkeit höher zu bewerten. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde entsprechend geändert. Ein grundsätzlicher Ausschluss dieser Fläche für die Baulandausweisung ist rechtlich nicht abzuleiten. Eine Umweltprüfung ist für Satzungen nach § 34 BauGB nicht vorgesehen. Zu 2: Die Trinkwasserversorgung ist grundsätzlich gesichert. Zu 3: Die Stromversorgung ist ebenso nach Überprüfung grundsätzlich möglich. Zu 4: Die Straße „Schraubenberg“ ist für eine Erschließung hinsichtlich ihrer Breite zulässig. Dies gilt auch für die Benutzung durch Baufahrzeuge. Die Erschließung ist noch nicht erstmalig nach den Bestimmungen des BauBG hergestellt worden und befindet sich deshalb noch in einem nicht ausgebauten Zustand, was ihre Erschließungsfähigkeit nicht in Frage stellt.
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 4. Ergänzung der Satzung und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Grünenbach“ im Bereich der Straße „Schraubenberg“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 30.03.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Grünenbach in der Fassung der 3. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 25.03.2015 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich der Straße "Schraubenberg" festgelegt und um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist.
(2) Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 70, Flurstücke Nr. 2, 3, 4, und 17 sowie das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr.173.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 173 mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist dem Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 173 der Nachweis für eine realisierbare gemeinwohlverträgliche Versickerung von Niederschlagswasser durch die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens zu erbringen.
§ 2
(1) Durch diese Ergänzungs- und Klarstellungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3 Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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