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Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage. StV. Pampus fragt nach, warum das geplante Gebäude an der Bahnhofstraße 3-geschossig ausgewiesen wird, obwohl daneben und gegenüber 2-Geschossigkeit vorliegt. Sie bemängelt zudem, dass im Bebauungsplan Geländehöhen fehlen. Sie möchte die Höhenkanten der Nachbargebäude wissen. Herr Kiefer antwortet, dass es in den Bebauungsplan genauso eingearbeitet wurde, wie es seinerzeit der Auswahlkommission auf der Grundlage der Entwürfe der Investoren vorgestellt worden ist. Die fortgesetzte Höhe definiert sich an den Nachbargebäuden. Herr Ebener bestätigt, dass die Bebaubarkeit des Grundstückes nur mit der ausgewählten Bebauung zulässig und durch die Höhenfestsetzung festgelegt sei. StV. Pampus bemängelt weiter, dass im Bebauungsplan nichts zu Fassadenfarben, Materialien etc. angegeben ist. Herr Ebener entgegnet, dass diese Punkte im Durchführungsvertrag geregelt werden, in dem sogar weitere Details über den Bebauungsplan hinaus geregelt werden können. Herr Kiefer fügt hinzu, dass der Durchführungsvertrag parallel zu dem Bebauungsplanverfahren aufgestellt und der Ausschuss dabei auch beteiligt wird. Die Festsetzungen dazu können aber noch nicht getroffen werden, da der Investor mit der Ausführungsplanung noch nicht soweit ist. Der Satzungsbeschluss wird aber erst dann beschlossen, wenn der Investor den Durchführungsvertrag unterzeichnet hat, um damit die gestalterischen Aspekte umzusetzen. StV. Hein gibt zu bedenken, dass dies nur für die Neubauten gelte, aber nicht für die vorhandenen Gebäude. Wenn da abgerissen würde, könnten sie bauen was sie wollen, da es nur mit den neuen Investoren Durchführungsverträge gibt. Herr Kiefer antwortet, dass dies theoretisch möglich sei, aber er halte es für sehr unwahrscheinlich. Bei Baugesuchen könnte man zudem mit einer Veränderungssperre reagieren, um den Bebauungsplan entsprechend anzupassen. Herr Kiefer gibt weiter zu bedenken, dass der überplante, alte Bebauungsplan bereits eine 3-Geschossigkeit für den Bestand ausgewiesen habe. Es tritt keine Verschlechterung ein, da das Risiko bereits vorher bestand. Weiter weist er darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass der Eigentümer im Verfahren Einwände erhebt, wenn ihm die bestehenden Rechte genommen werden. Dadurch könnte das gesamte Planverfahren in Verzug geraten und der zeitliche Rahmen nicht eingehalten werden. Nach weiter Diskussion bittet StV. Pampus darum, wenn Sanierungspläne zum „Galle-Bau“ kommen sollten, dass der Ausschuss dazu beteiligt wird. Weiterhin stellt sie den Antrag, dass im Bebauungsplan an der Bahnhofstraße oberhalb des geplanten Neubaus 2-Geschossigkeit mit geneigtem Dach ausgewiesen wird. Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung lehnt bei 7 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen den Antrag ab.
Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt bei 7 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt bei 7 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Bahnhofstraße/Nümbrechter Straße“ gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt bei 7 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
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