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Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage. StV. Greb fragt nach, warum eine geringfügige Erweiterung von 10 % der vorhandenen Vergnügungsstätten nach den Textlichen Festsetzungen zulässig ist. Herr Kiefer erklärt, obwohl man keine Erweiterung der Vergnügungsstätten will, sieht die fortlaufende Rechtsprechung vor, eine gewisse Erweiterung der Bestandsanlagen zuzulassen. Nach weiterer Diskussion schlägt StV. Giebeler vor, die Erweiterung rauszunehmen. Wenn dann die Betreiber in der Offenlage dagegen Einspruch einlegen, kann man es wieder ändern. Dem schließt sich der Ausschuss an. StV. Hein ist verwundert über das neue, eingeschossige Baufeld zwischen den 3 Hauptgebäuden an der Kaiserstraße. Herr Kiefer erklärt, dass es nicht im Entwurf enthalten war. Es dient dazu die Festsetzungen ausreichend begründen zu können, um dort eine mögliche Verbindung zu schaffen. Das hat einen planungsrechtlichen Hintergrund. StV. Hein befürchtet, dass es dann geschlossen wird und der Bereich des Fußweges dunkler wird. StV. Giebeler sieht es auch als kritisch, dass der Investor das Stück wirklich schließt. StV. Pampus fehlen die Gebäudehöhen der Nachbargebäude. Man könne nicht erkennen, ob sich das neue Gebäude einfügt. StV. Roth-Seefried, bittet darum für die nächsten Bebauungspläne die Höhen der Nachbargebäude immer mit anzugeben. Zu dem neuen Baufeld kritisiert er, dass dadurch der Platz seinen Charakter und seine Offenheit verliere. Es sollten ursprünglich drei Einzelgebäude sein. Die Fläche wurde vorher als Bereich für Taxi- und Lieferverkehr angegeben. Er sieht kein planerisches Argument dort ein eingeschossiges Baufeld einzuplanen. Herr Ebener führt aus, dass der ursprüngliche Rahmenplan eine durchgängige Bebauung vorsah. Dann wurde ausgeschrieben und es kam das bekannte Konzept mit drei Einzelgebäuden. Es wurde viel diskutiert und eine zugige Stelle dort befürchtet. StV. Roth-Seefrid schlägt vor, dass erst einmal rauszunehmen. Man könne es immer noch ändern, wenn man das Umgesetzte fertig sieht und der Wunsch dann immer noch besteht. Vorsitzender Steiniger fragt, ob es ein zeitliches Hindernis gibt. Herr Kiefer erklärt, dass es in dem einkalkulierten Zeitraum machbar ist. Der Ausschuss müsse vor den Beschlussvorschlägen die Verwaltung durch Beschluss beauftragen den Bebauungsplan in Bezug auf das eingeschossige Baufeld zu ändern und das Baufeld zu entfernen. StV. Pampus wünscht noch die Formulierung extensiv oder intensiv für die Dachbegrünung aufzunehmen. Herr Kiefer gibt zu bedenken, hier auch den Kostenaspekt zu beachten. Extensiv sei mit dem Investor bereits so vereinbart. Vorsitzender Steiniger erklärt, dass man über die Dachbegrünung noch im Durchführungsvertrag sprechen kann. Er formuliert den Beschlussvorschlag. Der Ausschuss fasst dann folgenden Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beauftragt bei 2 Gegenstimmen die Verwaltung, die derzeitig vorliegende Planung dahingehend abzuändern, dass die eingeschossige Bebauung zwischen den beiden Hauptgebäuden wieder aus der Planung entfernt wird und in den Textlichen Festsetzungen die Erweiterungsmöglichkeit der vorhandenen Vergnügungsstätten rausgenommen wird.
Abschließend wird wie folgt über die Beschlussvorlage abgestimmt
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 10.G „Nümbrechter Straße/Kaiserstraße – Merkurareal“ gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
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