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Beschluss:
Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig, dass der Einwand des NABU Waldbröl unbeachtlich ist. Das Teilstück des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 16, Flurstück 72, westlich von Bohlenhagen „Unterm Schmitzhängen“ wird eingezogen und hierzu die nachfolgende Satzung erlassen.
Satzung vom _________ über die Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 16, Flurstück 72, 51545 Waldbröl, westlich Bohlenhagen (Unterm Schmitzhängen)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am ____________folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Eine Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 16, Flurstück 72 in 51545 Waldbröl, westlich von Bohlenhagen (Unterm Schmitzhängen) wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist die einzuziehende Teilfläche des Wirtschaftsweges markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Die Einziehung der Teilfläche des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3 Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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