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Vorsitzender Steiniger verweist auf die vorliegende Beschlussvorlage. StV. Hein bittet darum, in den Textlichen Festsetzungen aufzunehmen, dass Sichtschutzstreifen an Stabgitterzäunen aus Nachhaltigkeitsgründen ausgeschlossen werden. StV. Pampus möchte, dass in den Textlichen Festsetzungen auch Tondachziegel mit leichten Brauntönen aufgenommen werden, da diese auch im Denkmalbereich Diezenkausen vorhanden sind. Der Ausschuss schließt sich den beiden Wünschen an.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 C "Eichener Straße" der Marktstadt Waldbröl nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig gemäß § 13b BauGB i. V. m. 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 12 C "Eichener Straße" der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beauftragt einstimmig die Verwaltung, die vorliegende Planung dahingehend abzuändern, in den Textlichen Festsetzungen aufzunehmen, dass Sichtschutzstreifen an Stabgitterzäunen ausgeschossen sind und Tondachziegel mit leichten Brauntönen für die Dacheindeckung zulässig sind
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