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Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage. Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei 2 Gegenstimmen dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen:
Zu 1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.07.2022
Landschaftsschutz
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Artenschutz
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zu Kenntnis. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden berücksichtigt. Die Hinweise zu den Gehölzfällungen, zum Abriss von Gebäuden und den Lichtemissionen sind in die ASP aufgenommen und somit verbindlicher Teil der Satzung. Im Rahmen der zukünftigen Baugenehmigungsverfahren erfolgt eine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde, Kreisumweltamt.
Gewässerschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Kommunale Abwasserbeseitigung
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben zur Niederschlagsentwässerung werden erfüllt.
Bodenschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.
Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.
Polizei NRW, Direktion Verkehr
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Zu 2. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 25.07.2022
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerkes der Marktstadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis und stellt fest, dass sämtliche Vorgaben in abwassertechnischer Hinsicht erfüllt werden.
Zu 3. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Köln, vom 02.08.2022
Der Stadtrat stellt fest, dass die Straßen im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung bereits ausgebaut sind. Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen sind hierfür nicht in die Satzung aufzunehmen, da der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen der §§ 68 und 69 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.
Satzungsbeschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei 3 Gegenstimmen dem Stadtrat folgenden Satzungsbeschluss:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die Entwicklung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles „Schnörringen – West“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Für den Ortsbereich „Schnörringen – West“ werden die Grenzen für die Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles festgelegt.
(2) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
§ 2
(1) Durch die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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