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Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage. StV. Hein erklärt, es sei seinerzeit ein Grundsatzbeschluss gefasst worden, dass in neuen Bebauungsplänen Photovoltaik-Anlagen festgesetzt werden sollten. Diese Festsetzung vermisst sie in diesem Bebauungsplan. Auf Nachfrage aus den Reihen des Ausschusses, wann der Beschluss gefasst wurde, sagt sie zu, dieses an die Verwaltung weiterzuleiten. StV. Pampus führt aus, dass es auch Systeme gibt, die auf Photovoltaik verzichten können und trotzdem energieautark sind. Sie schlägt vor, sich für die Aufstellung zukünftiger Bebauungspläne einmal dazu von einem Fachmann beraten zu lassen. StV. Hein kann sich dem so anschließen. Herr Kiefer führt abschließend aus, dass die Verwaltung die Vorgaben immer auf der Grundlage der bestehenden Rechtsmöglichkeiten in den Bebauungsplan integriert. Da ein Bebauungsplan aber auch über Jahre Bestand habe, darf die Festlegung im Bebauungsplan keiner energetischen Neuentwicklung widersprechen.
Anschließend fasst der Ausschuss folgenden Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei zwei Enthaltungen einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen:
Zu 1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum, vom 28.10.2022
Der Stadtrat stellt fest, dass die „Eichener Straße“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 C bereits ausgebaut ist. Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen sind hierfür nicht in die Satzung aufzunehmen, da der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen des § 125 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.
Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 17.11.2022
Landschaftspflege
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und dass die Inhaltsbestimmungen des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 4 "Nümbrecht-Waldbröl" des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziel 1) erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft treten.
Artenschutz
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die in der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen werden beachtet.
Gewässerschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass seitens der Unteren Wasserbehörde aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Bodenschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde für mögliche Ausgleichsmaßnahmen nimmt der Stadtrat zur Kenntnis, folgt ihr jedoch nicht, weil der Bebauungsplan nach § 13b BauGB nicht der Eingriffsregelung unterliegt. Die weiteren Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen und entsprechend im Rahmen der Bauarbeiten beachtet.
Immissionsschutz
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.
Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.
Polizei NRW, Direktion Verkehr
Der Stadtrat stellt fest, dass aus polizeilicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine Prüfung der Stellplätze erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren.
Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl, Waldbröl, vom 06.03.2023
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerkes der Marktstadt Waldbröl zustimmend zu Kenntnis und stellt fest, dass sämtliche Vorgaben in abwassertechnischer Hinsicht erfüllt werden.
Satzungsbeschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei zwei Enthaltungen einstimmig dem Stadtrat folgenden Satzungsbeschluss:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 12 C "Eichener Straße" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) in seiner Sitzung am 29.03.2023 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 12 C "Eichener Straße" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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