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Auszug - Bebauungsplan Nr. 11 D "Hermesdorf - Biebelshofer Weg" der Marktstadt Waldbröl sh. Ausschuss f. Stadtentwicklung u. Wirtschaftsförderung vom 18.9.2023  

 
 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl
TOP: Ö 10
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 27.09.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/914/2023 Bebauungsplan Nr. 11 D "Hermesdorf - Biebelshofer Weg" der Marktstadt Waldbröl
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/600
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Beschluss


Beschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband vom 02.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbands zur Kenntnis. Der Hinweis bezüglich der Bezeichnung der Bröl als „temporär wasserführender Graben“ wurde verifiziert und im Text der Begründung geändert. Weiterhin stellt der Stadtrat fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF.

 

Zu 2. Stellungnahme Handwerkskammer vom 03.11.2020

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Handwerkskammer zur Kenntnis und stellt fest, dass die Fläche des zukünftigen Retentionsbodenfilters bisher vom städtischen Bauhof für einen Grünschnitt-Lagerplatz in Anspruch genommen wurde, dessen Areal nunmehr reduziert werden muss. Im Übrigen weist die Marktstadt Waldbröl mit dem neuen „Industriepark Hermesdorf III“ aktuell weitere umfangreiche Industrieflächen aus.

 

Zu 3. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 12.11.2020

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Der Hinweis bezüglich des Bodendenkmalschutzes wird in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis vom 10.12.2020

 

Landschaftspflege / Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Der Stadtrat stellt hierzu fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF. Die Hinweise bezüglich der Bauarbeiten am oder in der Nähe des Gewässers werden beachtet.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zur Kenntnis.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises.

a) Die Altablagerung wird im Bebauungsplan gemäß des Altlastenerlasses NRW gekennzeichnet.

b)   Die „Bodenschutzrechtlichen Auflagen“ aus dem Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde „Errichtung und Betrieb des RBF Breslauer Straße“ vom 21.09.2020 werden in die Begründung und das Umweltprotokoll zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.

c)   Der Vorschlag des Oberbergischen Kreises zur Ergänzung der Begründung und des Umweltprotokolls im Bereich GE 0 findet Berücksichtigung.

d)    Der Punkt 4.9 im Umweltprotokoll wird angepasst. 

 

Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der besonders schutzwürdigen Böden wird in das Umweltprotokoll aufgenommen.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen vorgebracht werden.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 184) in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.