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Beschluss:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig bei einer Enthaltung folgende Satzung:
Satzung Über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die der Marktstadt Waldbröl entstehenden Kosten des Ausbaus der Bahnhofstraße Ost in Waldbröl vom ………… Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S.475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), und des § 8 Kommunal-abgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233) sowie § 4 Abs. 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für stra-ßenbauliche Maßnahmen der Marktstadt Waldbröl vom 16.12.2015 in der z. Z. gültigen Fas-sung, hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Sat-zung beschlossen:
§ 1 Die Bahnhofstraße Ost vom Kreisverkehr Friedenstraße bis zur Kaiserstraße ist als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Bei der Bahnhofstraße Ost liegt eine beitragsrechtliche Atypik vor. Daher wird der Anteil der Beitragspflichtigen abweichend von den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Marktstadt Waldbröl wie folgt festgesetzt: Die Beitragssätze für den Anteil der Beitragspflichtigen werden für die Teileinrichtungen einer Hauptverkehrsstraße nach § 4 (3) Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung für die von dieser Abweichung betroffene Anlage halbiert. Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Marktstadt Waldbröl vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung gelten unverändert.
§ 2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die der Marktstadt Waldbröl entstehenden Kosten des Ausbaus der Bahnhofstraße Ost in Waldbröl vom ………. wird gemäß § 17 der Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den Weber Bürgermeisterin
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