Bürgerinformationssystem
Städt.
Verw.-Rat Knott erläutert das Begehren des Gemeinnützigen Vereines Wilkenroth,
den Erhalt des dörflichen und durchgrünten Charakters bei der zukünftigen
Bebauung zu beachten und die öffentlichen Flächen sowie die Uferschutzstreifen
im Bereich des Wilkenrother Baches in der Talaue dauerhaft freizuhalten und
planungsrechtlich abzusichern. Dies
wurde von der Verwaltung geprüft und festgestellt, dass ein dringendes
Planungserfordernis zumindest für den westlichen Teil Wilkenroths besteht. Die
Aufstellung eines Bebauungsplanes, in dem die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3
sowie eine Zahl der Vollgeschosse mit II und die zulässige Zahl der Wohnungen
je Gebäude mit zwei festgeschrieben wird, soll eine dorftypische Bebauung
sicherstellen. Da
der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, so führt Herr
Knott aus, kann dieser einfache Bebauungsplan, der Art und Maß der baulichen
Nutzung sowie die Gestaltung der Gebäude regelt, nach § 13 Abs. 1 BauGB im
vereinfachten Verfahren abgewickelt werden. Alle anderen Kriterien richten sich
nach § 34 BauGB. Nach
Diskussion im Ausschuss, in der die Notwendigkeit der Maßnahme einhellig
unterstützt wird, fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes für den Bereich Wilkenroth, westlicher Teil. Es wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet. Das Plangebiet ergibt sich aus dem Anlageplan. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig, den berührten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||