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Auszug - Bebauungsplan Nr. 56 "Königsberger Straße - Südwest" der Marktstadt Waldbröl im Normalverfahren  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 11.03.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:48 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/014/2024 Bebauungsplan Nr. 56 "Königsberger Straße - Südwest" der Marktstadt Waldbröl im Normalverfahren
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Vorsitzender Steiniger stellt die Beschlussvorschläge vor, über die der Ausschuss wie folgt abstimmt:

 


Beschluss:

1. Stellungnahme Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, mit Schreiben vom 05.02.2024

Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 weist mit Bezug auf Nr. 7 des Umweltberichtes darauf hin, dass das Plangebiet sich nicht innerhalb von angemessenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BlmSchG bzw. nicht innerhalb von Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BlmSchG ("Störfallbetriebe") befindet. Hinsichtlich der unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffes "Anfälligkeit" in Zusammenhang mit schweren Unfällen wird auf den Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger zum BauGB, § 1, Rn. 156a verwiesen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss r Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat die Hinweise des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

2. Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund, mit Schreiben vom 13.02.2024

Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW weist darauf hin, dass sich die Planmaßnahme über dem auf Eisen- und Manganerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Blume IV“ befindet. Die letzte Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist nach den Erkenntnissen der Bezirksregierung nicht mehr erreichbar. Eine Rechtsnachfolgerin ist dort nicht bekannt.

Ausweislich der bei der Bezirksregierung vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Planvorhabens kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen.

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass mit bergbaulich bedingten Einwirkungen nicht zu rechnen ist. Die Hinweise werden ergänzend in die Begründung der Bauleitplanung aufgenommen.

 

 

3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, mit Schreiben vom 15.02.2024

 

Landschaftspflege, Artenschutz

 

Landschaftspflege

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 5 "Waldbröl - Morsbach" des Oberbergischen Kreises, welcher dort teilweise ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausweist. In einem kleinen Teilbereich wird der Bebauungsplan Nr. 54 „Hermesdorf-Süd“ überplant. Die Inhaltsbestimmungen des Landschaftsplans treten erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft.

 

Bezugnehmend auf die gesetzlichen Vorgaben zur Eingriffsregelung weist die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme, wie im Umweltbericht der Planungsgruppe Grüner Winkel dargestellt, auf verbindlicher vertraglicher Grundlage zu sichern und umzusetzen ist.

 

Artenschutz

Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Sicherung und Umsetzung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme erfolgt auf verbindlicher vertraglicher Grundlage.

 

 

 

 

Gewässerschutz

Das Umweltamt des Oberbergischen Kreises äert aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet befindet. Es wird darauf hingewiesen, dass sich südlich des Plangebietes ein namensloses Gewässer befindet.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat den Hinweis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

Das Umweltamt stellt fest, dass die Versickerung des auf der Planstraße sowie auf dem westlichen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers nach dem hydrogeologischen Gutachten grundsätzlich möglich ist. Die Versickerungsanlage ist auf Grundlage genauer Flächenangaben (Ared) zu bemessen.

 

Gegen die Niederschlagsentwässerung des an der Königsberger Straße liegenden Grundstücks bestehen keine Bedenken.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat die Hinweise des Umweltamtes zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass gegen die Niederschlagsentwässerung keine Bedenken bestehen.

 

 

Bodenschutz und Altlasten

Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen und gibt folgende Hinweise:

Die Anmerkungen und Hinweise zum Schutzgut Boden aus dem Umweltbericht inklusive Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan 56 „nigsberger Straße dwest“ in Hermesdorf vom 18.12.2023 sind zu beachten.

Nach Auswertung der digitalen Bodenbelastungskarte des OBK ist davon auszugehen, dass im Bereich des Plangebietes für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Eine Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte nach BBodSchV, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, liegt nicht vor.

 

-> Um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bislang nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben.

r den Einbau von ortsfremdem Bodenmaterial und zur Anlage einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist gem. § 6 Abs. 2 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 nur nachweislich unbelastetes Bodenmaterial, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält, zulässig. Bevor Bodenmaterial abgelagert wird, ist gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV seine Herkunft der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen.

Die geltenden „Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“ der Ersatzbaustoffverordnung vom 09.07.2021 sind zu beachten.

Bei Auffälligkeiten im Untergrund während der Bauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat festzustellen, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen und den Hinweisen der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises zuzustimmen. Die Begründung sowie der Umweltbericht der Bauleitplanung werden um die Hinweise ergänzt.

 

 

Immissionsschutz

Das Umweltamt teilt mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat  die Stellungnahme des Umweltamtes aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:

Allgemeine Wohnflächen (WA)     min. 800 l/min

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten sollte 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach der aktuell gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Anlage A 2.2.1.1/1 gegeben sind.

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat festzustellen, dass die Vorgaben des Oberbergischen Kreises bezüglich der Löschwasserversorgung eingehalten werden. Der Hinweis auf § 5 der BauO NRW wird zustimmend zur Kenntnis genommen und ist inhaltlich dem Baugenehmigungsverfahren zuzuordnen. 

 

 

Polizei NRW, Direktion Verkehr

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass im öffentlichen Bereich kein Parkraum zur Verfügung steht. Eine Erstellung von 2 Stellplätzen ist daher zwingend erforderlich. Zudem erscheint fraglich, ob die Einmündung Königsberger Straße / L324, für den erhöhten Verkehr geeignet ist, was mit dem zuständigen Straßenbaulastträger, Landesbetrieb Straßen. NRW abgestimmt werden sollte.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat festzustellen, dass aus polizeilicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Der Hinweis zur Anzahl der notwendigen Stellplätze wird zustimmend zur Kenntnis genommen und ist inhaltlich dem Baugenehmigungsverfahren zuzuordnen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW stellt die Prüfung der Übereinstimmung mit dem § 48 BauO NRW (Stellplätze, Garagen und Fahrradstellplätze) Teil des bauaufsichtlichen Prüfumfangs dar.

Eine Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger, Landesbetrieb Straßen. NRW hat stattgefunden und es wurden keine Bedenken geäert. 

 

 

4. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb -, Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.02.2024

Der Geologische Dienst NRW informiert darüber, dass im Plangebiet Ton- und Schluffsteine und Sandsteine des Unterdevons (Bensberg-Schichten) anliegen.

Nach den dort vorliegenden Unterlagen ist ca. 250 m südlich des Plangebietes eine verlassene Tagesöffnung vorhanden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat die Informationen des Geologischen Dienstes NRW zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis zu der ca. 250 m südlichen vorhandenen Tagesöffnung wird ergänzend in die Begründung der Bauleitplanung aufgenommen.

 

 

 

Vorsitzender Steiniger stellt den Offenlagebeschlussvorschlag vor, über den der Ausschuss wie folgt abstimmt:

 

Offenlagenbeschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat die Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 56 „Königsberger Straße -Südwest“ der Marktstadt Waldbröl im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen.