Beschluss:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig:
Im Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gelten folgende Wesentlichkeitsschwellen:
- Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW gilt ein gegenüber der Planung höherer Jahresfehlbetrag von mehr als 2.000.000 €.
- Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gilt die Leistung nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 % der veranschlagten Gesamtaufwendungen des Ergebnisplans oder 3 % der Gesamtauszahlungen des Finanzplans überschreiten.
- Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Investitionen und Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich, die im Einzelfall eine Höhe von 1.000.000 € nicht übersteigen. Für den Fall, dass für diese Investitionen oder Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich gesicherte anteilige investive Einzahlungen vorhanden sind, ist die Regelung gem. Satz 1 nicht auf die investiven Auszahlungen, sondern auf den Saldo (Auszahlungen minus Einzahlungen) anzuwenden.
Die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt darf durch zukünftige Änderungen der Wertgrenzen nicht gefährdet werden.