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Auszug - Festlegung Wesentlichkeitsschwelle zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung - sh. Haupt- u. Finanzausschuss v. 13.11.2024  

 
 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl
TOP: Ö 19
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 27.11.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:32 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
V/129/2024 Festlegung Wesentlichkeitsschwelle zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Anja Brauer
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
 
Beschluss


Beschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig:

 

Im Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gelten folgende Wesentlichkeitsschwellen:

  1. Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW gilt ein gegenüber der Planung herer Jahresfehlbetrag von mehr als 2.000.000 €.

 

  1. Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gilt die Leistung nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 % der veranschlagten Gesamtaufwendungen des Ergebnisplans oder 3 % der Gesamtauszahlungen des Finanzplans überschreiten.

 

  1. Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Investitionen und Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich, die im Einzelfall eine Höhe von 1.000.000 € nicht übersteigen. Für den Fall, dass für diese Investitionen oder Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich gesicherte anteilige investive Einzahlungen vorhanden sind, ist die Regelung gem. Satz 1 nicht auf die investiven Auszahlungen, sondern auf den Saldo (Auszahlungen minus Einzahlungen) anzuwenden.

Die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt darf durch zukünftige Änderungen der Wertgrenzen nicht gefährdet werden.