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Auszug - 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf - Im Langengarten Bebauungsplan Nr. 50 C - Hermesdorf - Im Langengarten - der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 17.10.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
60/209/2005 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf - Im Langengarten
Bebauungsplan Nr. 50 C - Hermesdorf - Im Langengarten - der Stadt Waldbröl
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

StV

 

StV. Höfer erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

 

Städt. Verw.-Rat Knott erklärt den Sachverhalt und gibt Einblick in die in Zusammenarbeit mit Herrn Kunze aufgestellte Planung. Das Plangebiet soll mit Ausnahme der an der Planstraße B konzipierten Grundstücke an einen Erschließungsträger veräußert werden. Es entstehen 24 neue Baugrundstücke in diesem Bereich, wobei sechs Grundstücke zunächst seitens eines Eigentümers nicht zur Verfügung stehen. Drei weitere Baugrundstücke sind am Eisengartnerberg innerhalb des Plangebietes der Außenbereichssatzung ausgewiesen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen, die Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf – Im Langengarten sowie des Bebauungsplanes Nr. 50 C – Hermesdorf – Im Langengarten – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu beschließen. Die Abgrenzung ergibt sich aus den Anlageplänen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beschließen.