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Auszug - 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg - der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 06.02.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
60/258/2006 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg - der Stadt Waldbröl
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Vorsitzender Schneider ruft den Tagesordnungspunkt auf

 

Vorsitzender Schneider ruft den Tagesordnungspunkt auf.

 

StV. Theuer regt an, die in den Textlichen Festsetzungen unter 2.3 – Dachform (Farbgebung / Material) – zugelassenen Brauntöne zu streichen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen erklärt einstimmig die Bereitschaft der Stadt Waldbröl, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – ausgewiesene Fläche zu erwerben.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt einstimmig fest, dass auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – hingewiesen wird. Der Umweltbericht wird ebenfalls ergänzt.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt einstimmig den Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt einstimmig der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde statt, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Verminderungsmaßnahme V1 (Verwendung versickerungsfähiger Oberflächenbefestigungen) aufzunehmen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist einstimmig die Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der Ergänzung der textlichen Festsetzungen betreffend die GRZ 0,4 als Obergrenze zurück. Diesbezüglich ist im Umweltbericht klar ausgeführt, dass für das betroffene Grundstück im alten Bebauungsplan Mischgebiet (MI) mit maximal möglicher GRZ 0,6 (mit Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis auf maximal GRZ 0,8) und Straßenverkehrsfläche festgesetzt war. Dagegen wird in der 10. Änderung des Bebauungsplanes die mögliche Überbaubarkeit auf GRZ 0,4 (mit Überschreitungsmöglichkeit auf maximal GRZ 0,6) begrenzt. Die Straßenverkehrsfläche entfällt ganz. Die maximale überbaubare Grundstücksfläche wird somit um 20 % reduziert. Da hier also sowohl bisher als auch zukünftig die BauNVO ohne Einschränkung zum Tragen kommt, bedarf es keiner textlichen Festsetzungen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt einstimmig der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich zusätzlicher Angaben im Umweltbericht statt.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Landesbetrieb Straßenbau:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt einstimmig fest, dass die Planung des Kreisverkehrsplatzes Boxberg bereits im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt ist. Der Hinweis bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen.

 

Auf Vorschlag der StV. Theuer beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen einstimmig, die in den Textlichen Festsetzungen unter 2.3 – Dachform (Farbgebung / Material) – aufgeführten Brauntöne zu streichen.

 

 

Beschluss zur öffentlichen Auslegung und zur Beteiligung der Behörden:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig die öffentliche Auslegung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als Plan, textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.