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Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) in seiner Sitzung am 17.05.2006 folgende S A T Z U N G§ 1 Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstücke Nr. 586, 598 und 599, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu. § 2 (1) Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. (2)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (3)
Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. § 3 Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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