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Auszug - 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 - Vor dem Löh - der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 10
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 17.05.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:02 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
60/295/2006 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 - Vor dem Löh - der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Beschluss

Satzungsbeschluss:

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) in seiner Sitzung am 17.05.2006 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstücke Nr. 586, 598 und 599, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

(1)     Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)     Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)     Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.