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Beschluss
zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der Rat der Stadt Waldbröl stellt einstimmig fest, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt Waldbröl um einen Einfachen Bebauungsplan handelt, der ausschließlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Gestaltungsvorschriften beinhaltet. Es handelt sich um einen bereits fast vollständig bebauten Bereich nach § 34 BauGB. Der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wird durch den Bebauungsplan nicht wesentlich verändert. Regenwassereinleitung: Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass das Thema „Erschließung“ nicht Gegenstand des Einfachen Bebauungsplanes ist. Somit ist die Regenentwässerung anlässlich eines jeden Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Uferschutzstreifen: Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) die erforderlichen Uferschutzstreifen – mindestens 5 m ab Böschungsoberkante je Seite – freigehalten werden. Wo es möglich war, wurde ein wesentlich größerer Abstand gewahrt. In einem Fall – Grundstück Denklinger Straße / Ecke Nüchels-Weiher – ist der Bachlauf mit einem Wohnhaus überbaut. Deshalb kann der Uferschutzstreifen hier nicht eingehalten werden. Der Bestand der baulichen Anlage wurde zur überbauen Grundstücksfläche erklärt. Weitergehende Festsetzungen trifft der Einfache Bebauungsplan nicht. Ausgleichsmaßnahmen: Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass der Bebauungsplan nicht der Eingriffsregelung unterliegt, weil mit ihm keine zusätzlichen planungsrechtlich abzusichernden Baumöglichkeiten geschaffen werden, sondern gegenüber den bisher nach § 34 BauGB zulässigen Eingriffen Reduzierungen vorgenommen worden sind. Somit entfallen gem. § 1 a Abs. 3 BauGB Ausgleichsmaßnahmen. Sonstiges: Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass der Zugang zu den Gewässern sichergestellt ist, Gefährdungen durch Überschwemmungen nicht bekannt sind und die Trinkwassertransportleitung bei allen Baumaßnahmen beachtet wird. Beschluss zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen
Kreises: Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass der Hinweis bezüglich der Bodenbelastung in den Bebauungsplan aufgenommen worden ist und die Bauleitplanung nicht der Eingriffsregelung unterliegt, weil die planungsrechtlich zulässigen Eingriffe mit dem Bebauungsplan reduziert worden sind. Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für den im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellten vereinfachten Bebauungsplan Nr. 62 – Wilkenroth-westlicher Teil – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. §§ 2, 10 Abs. 1, 13 und § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2006 (BGBl. I S. 2098) in seiner Sitzung am 25.10.2006 folgende S A T Z U N G § 1 Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Einfachen Bebauungsplan Nr. 62 – Wilkenroth-westlicher Teil – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu. § 2 Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen. In seinem Geltungsbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § 34 BauGB. § 3 (1) Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes im bisherigen Gebiet nach § 34 BauGB wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. (2) Der Bebauungsplan wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. (3) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (4) Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. § 4 Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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