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Beschlüsse: Zu
1. Stellungnahme Leuchtmann-Meyer: Der
Stadtrat weist bei einer Enthaltung die Stellungnahme der Eheleute Ruth
Leuchtmann-Meyer und Joachim Meyer zurück. Die private Grünfläche mit den zur
Erhaltung festgesetzten Bäumen ist prägend für das Baugebiet und wurde von der
Stadt Waldbröl auch nicht als Bauland veräußert. Sollte das Grundstück
Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 54 zukünftig tatsächlich für eine
Erweiterung des Waldorf-Kindergartens benötigt werden, ist in einem separaten
Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt
Waldbröl über die beantragte Baulandausweisung erneut zu entscheiden. Zu
2. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW: Der
Rat der Stadt Waldbröl stellt bei einer Enthaltung fest, dass die
Versiegelungsproblematik im Bebauungsplan im Sinne der Stellungnahme des
Geologischen Dienstes abgearbeitet worden ist. Es wurde die
Verminderungsmaßnahme V 1 festgesetzt. Danach sind Zufahrten und Stellplätze
auf neuen Baugrundstücken sowie die öffentlichen Fußwege als
infiltrationsfähige Oberflächenbefestigung, z.B. als breitfugiges Pflaster,
Ökopflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine herzustellen. Ein versiegelter
Unterbau ist unzulässig. Auch im Umweltbericht wird der sparsame und schonende
Umgang mit Grund und Boden gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches
ausgeführt. § 179 BauGB „Rückbau-
und Entsiegelungsgebot“ kommt im vorliegenden Plangebiet nicht in
Betracht. Der
Stadtrat stellt bei einer Enthaltung fest, dass die vorliegende Bauleitplanung
eine Kompensation der zusätzlichen Eingriffe innerhalb des Plangebietes
vorsieht und eine Entsiegelung von Flächen oder Aufheben von Verrohrungen
bestimmter Fließgewässer nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der
Stadtrat bestätigt bei einer Enthaltung die Aussage des Geologischen Dienstes
NRW, dass im Bereich Ernst-Wiechert-Weg die Böden ungeeignet zur Versickerung
sind. Entsprechende Regenwasserkanäle wurden bereits errichtet. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung für die 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2141) in seiner
Sitzung am 22.08.2007 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21
– Boxberg – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und
den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit dem
Umweltbericht hierzu. § 2 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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