Bürgerinformationssystem
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StV.
Hartmann hat seine Befangenheit erklärt und an Beratung und Abstimmung nicht
teilgenommen. Beschlüsse
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der
Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB): Zu
1. Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln vom 23.03.2006: Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass sich die Betriebsstätten Rahn und
Schneider außerhalb des Plangebietes befinden. Durch die vorliegende
Bauleitplanung werden diese Betriebe nicht beeinträchtigt. Der
Stadtrat berücksichtigt bei 2 Gegenstimmen die Belange des Installateurs und
Heizungsbauers Hans-Ulrich Peters, Niederhof 8, 51545 Waldbröl, in der Weise,
dass das Gebiet der Altbebauung in der Ortslage Niederhof als gemischte
Baufläche (M) bzw. Dorfgebiet (MD) ausgewiesen wird. Zu
2. Stellungnahme des Aggerverbandes vom 10.04.2006: a)
Der
Stadtrat gibt bei 2 Gegenstimmen der Stellungnahme des Aggerverbandes bezüglich
eines 15 m breiten Uferstreifens entlang des Homburger Brölbaches im Rahmen der
Ausgleichsmaßnahme A 1 statt. b)
Der
Stadrat entspricht bei 2 Gegenstimmen der Stellungnahme des Aggerverbandes
hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung. Die direkte Einleitung in den
Vorfluter entfällt. Das vorliegende hydrogeologische Gutachten zeigt, dass auf
den neuen Bauflächen entlang des Homburger Brölbaches eine Versickerung von
Niederschlagswasser schadlos möglich ist. Es ist deshalb eingeplant, hier das
Niederschlagswasser der neuen Baugrundstücke auf den Grundstücken mittels z.B.
Mulden-Rigolen zu versickern. Für die übrigen Flächen sind vor der Errichtung
neuer Gebäude Einzeluntersuchungen mittels hydrogeologischem Gutachten
bezüglich der Versickerungsmöglichkeiten auf den jeweiligen Grundstücken zu
erarbeiten bzw. es ist ein separater Regenwasserkanal – eventuell mit
Regenrückhaltung – zum Vorfluter zu errichten. Das hydrogeologische
Gutachten hat hier jeweils mangelnde Versickerungsfähigkeit attestiert. c)
Der
Stadtrat verzichtet bei 2 Gegenstimmen auf die Ausweisung des namenlosen Nebengewässers
der Bröl im Bereich „Im Kirschengarten“, weil dieser Teilbereich
innerhalb der Bauleitplanung nicht für eine Bebauung vorgesehen, sondern
weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen wird. Das namenlose
Gewässer ist nicht eingemessen. Der konkrete Verlauf ist nicht bekannt.
Beeinträchtigungen dieses Gewässers sind nicht zu erwarten. d)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen das Angebot des Aggerverbandes zur Kooperation
bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen, z.B. im Zusammenhang mit dem Konzept zur
naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und Waldbrölbach, zustimmend
zur Kenntnis. e)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen den Hinweis des Aggerverbandes zum Netzplan
der Kläranlage Homburg-Bröl zur Kenntnis. Die Abwasserbeseitigung wird als gesichert
angesehen. In den Sammler darf ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet werden.
Maßnahmen zur Reduzierung der hydraulischen Überlastung des Transportsammlers
zur Kläranlage Homburg-Bröl sind konzipiert und teilweise ergriffen worden. Der
Netzplan soll angepasst werden. f)
Der
Hinweis bezüglich der Trinkwassertransportleitung des Aggerverbandes wird
seitens des Stadtrates bei 2 Gegenstimmen zur Kenntnis genommen. Zu
3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises vom 13.04.2006: a)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen den Hinweis der Kreispolizeibehörde bezüglich
der Abstimmung der verkehrlichen Detailplanungen zustimmend zur Kenntnis. b)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest,
dass der im Landschaftsplan Nr. 4 – Nümbrecht / Waldbröl – des
Oberbergischen Kreises ausgewiesene geschützte Landschaftsbestandteil Nr. 15
– Brölbachaue – durch die geplante Wohnbebauung nur in geringem
Maße beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbestandteiles
findet im südwestlichen Bereich statt. Durch die geplante Wohnbebauung entlang
der Ortsstraße Niederhof werden ca. 25 % der gesamten Fläche des
Landschaftsbestandteiles in Anspruch genommen. Die Lebensraumfunktion für Tiere
und Pflanzen ist im Randbereich der Ortsstraße bereits heute durch die
Intensivbewirtschaftung am Rande der bestehenden Siedlung und durch die
vorhandene Ortsstraße „Niederhof“ gestört. Durch die im östlichen
Bereich geplanten Ausgleichsmaßnahmen wird der geschützte Landschaftsbestandteil
aufgewertet. Die Heckenpflanzung entlang der hinteren Grundstücksgrenzen, die
Extensivierung des Intensivgrünlandes sowie die Ausweisung des 15 m Gewässerrandstreifens
entlang der Homburger Bröl werten diesen Lebensraum für Tiere und Pflanzen auf.
Die Heckenpflanzung stellt zudem eine Abschirmung zum Siedlungsbereich dar. Im
Bereich des Gewässerrandstreifens kann eine nachhaltige naturnahe Gewässerentwicklung
gemäß des Konzeptes zur naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und
Waldbrölbach (KNEF) eingeleitet werden. Die Funktion des geschützten
Landschaftsbestandteiles wird somit sichergestellt. c)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass die externe Ausgleichsmaßnahme A
4 in der Fassung des Bebauungsplanes Nr. 110, die inzwischen öffentlich
ausgelegen hat, entfallen ist. Der vollständige Ausgleich kann nunmehr
innerhalb des Plangebietes im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles
LB 15 des Landschaftsplanes Nr. 4 des Oberbergischen Kreises zwecks
ökologischer Aufwertung dieses Gebietes realisiert werden. Dieser ökologische
Ausgleich wird mittels städtebaulicher Verträge gesichert. d)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen zur Kenntnis, dass für die Umweltprüfung, die
Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung keine weiteren besonderen landschaftspflegerischen
Daten, Informationen oder Anforderungen vorliegen. e)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen zur Kenntnis, dass die derzeit im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen
Landschaftsplanes Nr. 4 nach den Regelungen des § 29 Landschaftsgesetz NRW erst
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft treten. f)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass der Umweltbericht um die Aussagen
der unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich der vorhandenen besonders
schutzwürdigen Böden ergänzt wurde. Zu
4. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 11.04.2006 und
10.05.2006: Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen grundsätzlich fest, dass durch die
vorliegende Planung landwirtschaftliche Flächen ausschließlich innerhalb der
bereits bestehenden Ortslagen Bröl, Brölerhütte und Niederhof in Anspruch
genommen werden sollen. Auf die externe Ausgleichsmaßnahme A 4 wird verzichtet.
Dies ist möglich, weil den Anregungen der Landwirtschaftskammer NRW vom
10.05.2006 zur Erweiterung der Ausgleichsmaßnahme A 3 auf die Flurstücke 239,
240, 52, 191 und 192 vollinhaltlich
gefolgt wird. Die von der Landwirtschaftskammer vorgegebenen
Bewirtschaftungsauflagen sind in den landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie
die textlichen Festsetzungen aufgenommen worden. Die Sicherung dieser Maßnahmen
erfolgt mittels städtebaulichen Verträgen. Zu
5. Stellungnahme des Staatl. Umweltamtes Köln vom 12.04.2006: Der
Stadtrat gibt den Anregungen des Staatl. Umweltamtes bei 2 Gegenstimmen statt.
Für die Offenlagefassung des Bebauungsplanes Nr. 110 wurde ein
hydrogeologisches Gutachten erstellt. Diesbezügliche Aussagen und Empfehlungen
wurden in die Begründung und die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen.
Das Gutachten zeigt, dass nur auf den nordöstlichen neuen Bauflächen entlang
des Brölbaches eine Versickerung von Niederschlagswasser schadlos möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist eingeplant, hier das Niederschlagswasser der neuen
Baugrundstücke auf den Grundstücken mittels z.B. Mulden-Rigolen zu versickern.
Für die übrigen Flächen sind vor der Errichtung neuer Gebäude
Einzeluntersuchungen mittels hydrogeologischen Gutachten bezüglich der
Versickerungsmöglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken zu erarbeiten bzw. es
ist ein separater Regenwasserkanal zum Vorfluter zu errichten. Hier hat das
hydrogeologische Gutachten nur eingeschränkte Versickerungsmöglichkeiten
ergeben. Deshalb können Bauanträge nur nach Klärung des Einzelfalles positiv
beschieden werden. Zu
6. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 25.04.2006: Der
Stadtrat gibt der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege bei
2 Gegenstimmen statt. Die Hinweise wurden in den Umweltbericht, die Begründung
und textlichen Festsetzungen aufgenommen. Zu
7. Stellungnahme Jutta Ramackers vom 29.03.2006: Der
Stadtrat gibt dem Antrag der Frau Jutta Ramackers, Niederhof 2, Waldbröl, auf
Ausweisung ihres Grundstückes als Dorfgebiet (MD) bei 2 Gegenstimmen statt.
Niederhof weist den Gebietscharakter eines Dorfgebietes im Sinne des § 5 BauNVO
auf. Beschlüsse
zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden (§ 4
Abs. 2 BauGB): Zu
1. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen den Hinweis des Aggerverbandes zum Netzplan
der Kläranlage Homburg-Bröl zur Kenntnis. Die Abwasserbeseitigung wird als
gesichert angesehen. In den Sammler darf
ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet werden. Maßnahmen zur Reduzierung der
hydraulischen Überlastung des Transportsammlers zur Kläranlage Homburg-Bröl
sind konzipiert und teilweise ergriffen worden. Der Netzplan ist anzupassen. Zu
2. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW: a)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass die Aussagen des Geologischen
Dienstes NRW zum Baugrund und Boden auf das Auskunftssystem der Bodenkarten im
Maßstab 1 : 50.000 zurückgreift und deshalb keine detaillierten Aussagen
möglich sind. Aufgrund des vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens des
Geologischen Büros Dr. Hartmut Frankenfeld, Nümbrecht, vom 22.09.2006 ergibt
sich folgende Situation: Der Baugrund wird aufgebaut von 30 cm Mutterboden über
einer Hanglehmschicht, welche bis in rd. 2 bis 2,5 m reicht. Darunter beginnt
steinigeres Material, welches aus Hangschutt und Felsschutt des unterlagernden
Felses besteht. Grundwasser ist in Tiefen von mehr als 10 m zu erwarten.
Innerhalb des Hang- und Verwitterungsschuttes ist jedoch insbesondere bei
nasser Witterung Schichtwasser zu erwarten. Der Stadtrat weist bei 2 Gegenstimmen aufgrund dieser
Baugrundsituation ohne besondere Auffälligkeiten die Empfehlungen des
Geologischen Dienstes auf Kennzeichnung der Fläche, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind,
zurück. Gleichwohl stellt der Rat der Stadt Waldbröl fest, dass zur Bodensituation im Umweltbericht zur 20.
Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 110 Aussagen zum
Schutzgut Boden bereits enthalten sind. b)
Der
Rat der Stadt Waldbröl nimmt bei 2 Gegenstimmen die Hinweise des Geologischen
Dienstes zum Schutz des Mutterbodens zur Kenntnis. In der Bauleitplanung wird
auf die Bestimmungen der Bundesbodenschutzverordnung hingewiesen. c)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass innerhalb des gesamten
Plangebietes kein Ökopunktdefizit besteht. Die Entsiegelung von Flächen an
anderer Stelle oder das Aufheben von Verrohrungen bestimmten Fließgewässer
kommt in vorliegendem Fall nicht in Betracht. Weitere von dem Geologischen
Dienst vorgeschlagene Kompensationsmaßnahmen wurden in der Bauleitplanung
berücksichtigt, z.B. die Extensivierung landwirtschaftlicher Intensivnutzung
oder Einleitung der Oberflächenwässer in Versickerungsmulden oder
–rigolen, wo die Bodenverhältnisse dies zulassen. Zu
3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen die Hinweise des Oberbergischen Kreis aus landschaftspflegerischer
Sicht zustimmend zur Kenntnis. Vor dem ersten Eingriff werden die ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen mittels vertraglicher Regelungen und die Festlegung entsprechender
Sicherheitsleistungen abgesichert. Feststellungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 2 Gegenstimmen die 20. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Brölerhütte / Niederhof
gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der
Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 2 Gegenstimmen für den Bebauungsplan Nr.
110 – Brölerhütte / Niederhof – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am
22.08.2007 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 110 – Brölerhütte
/ Niederhof – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den
textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit Umweltbericht
hierzu. § 2 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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