Bürgerinformationssystem
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Beschlüsse
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der
Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB): Zu
1. Stellungnahme des Aggerverbandes: a)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass der Aspekt der zukünftigen Niederschlagswasserbehandlung
in der Bauleitplanung berücksichtigt worden ist. Im Vorfeld wurde ein
hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet
erarbeitet. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass für eine schadlose Versickerung
von Niederschlagsabflüssen im Untersuchungsgebiet die Voraussetzungen nicht gegeben
sind. Aus diesem Grund hat die Einleitung des Regenwassers in einen Regenwasserkanal
zu erfolgen. Hierbei kann es sich um einen zukünftigen öffentlichen oder einen
über Erschließungsvertrag privat gebauten Regenwasserkanal handeln. Diese
Bauleitplanung stellt eine Angebotsplanung dar. Erst wenn die gesicherte
Ableitung des Regenwassers konzipiert und genehmigt vorliegt, ist eine
Realisierung der Planung möglich. Die Anregung des Aggerverbandes bezüglich der
infiltrationsfähigen Befestigungen von Stellplätzen, Zufahrten usw. ist bereits
in den textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 28
enthalten. b)
Der
Stadtrat lehnt bei 2 Gegenstimmen den Vorschlag des Aggerverbandes bezüglich
der Offenlegung des namenlosen Siefens am nordwestlichen Rand des Bebauungsplangebietes
ab. Der Bebauungsplan sieht keine Eingriffe in dieses Gewässer vor. Das Ausgleichskonzept
der Stadt Waldbröl zielt eindeutig in eine andere Richtung. Es soll durch eine
neue Ortsrandeingrünung sowohl der ökologische Ausgleich für die vorzunehmenden
Eingriffe als auch eine denkmalpflegerisch relevante Freiflächengestaltung für
einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft gewährleistet werden. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass sich das Plangebiet innerhalb des Denkmalbereiches
befindet und gerade die Freiflächen als prägend angesehen werden. c)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass das Plangebiet zwar nicht im
derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist, jedoch
nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 –
hinsichtlich des zusätzlichen Anschlusses von drei bis maximal fünf neuen
Einfamilienhäusern gegen diese zusätzliche Abwassermenge (kleiner als 0,3
l/Sek.) keine Bedenken bestehen. Zu
2. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege: Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen die Hinweise des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege zur Kenntnis. Der Umweltbericht sowie die Begründung wurden
entsprechend ergänzt. Zu
3. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege: Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass durch die Bauleitplanung die
südöstlich der vorhandenen Bebauung angrenzenden Freiflächen zwar in gewissem
Umfange in Anspruch genommen werden, der denkmalpflegerische Verlust jedoch
durch entsprechende Maßnahmen verträglich gestaltet wird. Es werden
gestalterische Festsetzungen nach § 86 der Landesbauordnung aufgenommen, um
eine Einbindung der geplanten Bebauung in die dörfliche Struktur von
Diezenkausen zu gewährleisten. Neben der Anordnung und Ausrichtung der Gebäude,
die die vorhandenen angrenzenden Strukturen aufnimmt bzw. fortführt, sind
insbesondere die Dach- und Fassadengestaltung sowie die Höhenentwicklung der
Gebäude von entscheidender Bedeutung für die neu zu schaffende
Ortsrandsituation. Um eine dem Ortsbild angepasste Gestaltung der Außenanlagen
zu gewährleisten, werden Vorgaben zur Art und Gestaltung von Böschungen und
Einfriedungen sowie Stützmauern gemacht. Die Summe dieser Festsetzungen trägt dazu
bei, dass sich die maximal fünf möglichen Wohngebäude in einer verträglichen
Art und Weise an die vorhandene Ortsrandsituation anpassen und so die Belange
des Denkmalschutzes in der Ortslage Diezenkausen Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus werden zur Erhaltung der ländlichen Ortsrandstruktur und zum
Ausgleich für die betroffenen Obstbäume in erheblichem Umfang neue Obstbäume
angepflanzt und außerdem die neuen Baugrundstücke zur freien Landschaft hin mit
Gehölzstreifen aus Sträuchern abgeschirmt. Somit wird insgesamt eine dem
Denkmalensemble entsprechende Freiraumgestaltung vorgenommen. Zu
4. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: a)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen zur Kenntnis, dass für die Durchführung der
Umweltprüfung keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen
oder Anforderungen vorliegen. b)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen zur Kenntnis, dass die bestehenden Inhaltsbestimmungen
des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 des Oberbergischen Kreises nach den
Regelungen des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bebauungsplanes außer Kraft treten. c)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass der Umweltbericht um die
vorgeschlagenen bodenschutzrechtlichen Angaben ergänzt wurde. d)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass aufgrund eines vorliegenden
hydrogeologischen Gutachtens die Versickerungsfähigkeit für Niederschlagswasser
im Plangebiet nicht ausreichend gegeben ist. Die vorliegende Bauleitplanung
stellt eine Angebotsplanung dar. Bei der baulichen Realisierung der
Erschließung einschließlich Ver- und Entsorgung ist es erforderlich, eine
Regenentwässerung mittels öffentlichem oder privatem Kanal zum nächstgelegenen
Vorfluter herzustellen. Dies ist in der Begründung des Bebauungsplanes bereits
ausgeführt. Der Umweltbericht enthält ebenfalls diese Aussagen. e)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass im Bereich Diezenkausen eine Löschwasserversorgung
von 800 l/Min. über zwei Stunden gesichert ist. Der Stadtrat stellt weiterhin
fest, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens
und nicht im Bauleitplanverfahren zu prüfen sind. f)
Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Zu
5. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer: Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
zur Kenntnis. Der Umweltbericht ist um die Aussage ergänzt worden, dass die an
das Plangebiet angrenzenden Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt und im
Zuge dieser Nutzung mehrmals im Jahr Wirtschaftsdünger (Gülle) ausgebracht
wird. Diese Situation wird angesichts des festgesetzten Dorfgebietes (MD) als
unkritisch eingestuft. Der
Stadtrat weist bei 2 Gegenstimmen die Stellung der Landwirtschaftskammer
bezüglich der Bedenken gegen die geplante Ausgleichsmaßnahme „Pflanzung
einer Obstbaumreihe östlich der Diezenkausener Straße“ zurück. Die
Anlegung von neuen Obstbaumstrukturen ist innerhalb des Denkmalbereiches
Diezenkausen unerlässlich. Die Fläche befindet sich im Übrigen im Eigentum
eines Vorhabenträgers und ist mit diesem abgestimmt. Beschlüsse
zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2) und Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs.
2 BauGB): Zu
1. Stellungnahme des Aggerverbandes: a)
Der
Stadtrat gibt bei 2 Gegenstimmen der Anregung des Aggerverbandes hinsichtlich
der Beachtung der Vorgaben des Merkblattes BWK M3 bezüglich der Einleitungen
von Niederschlagswasser in die umliegenden Gewässer statt. b)
Der
Stadtrat stellt bei 2 Gegenstimmen fest, dass das Plangebiet zwar nicht im
derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist, jedoch
nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – hinsichtlich
des zusätzlichen Anschlusses von drei bis maximal fünf neuen Einfamilienhäusern
gegen diese zusätzliche Abwassermenge keine Bedenken bestehen. Zu
2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat nimmt bei 2 Gegenstimmen die Hinweise des Oberbergischen Kreises zur
Kenntnis. Feststellungsbeschluss: Der
Stadtrat beschließt bei 2 Gegenstimmen die 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich Diezenkausen gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den
Darstellungen des Anlageplanes und der Begründung einschließlich Umweltbericht
hierzu. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 2 Gegenstimmen für den Bebauungsplan Nr.
28 – Diezenkausen-Südost – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am
22.08.2007 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 28 –
Diezenkausen-Südost – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung
und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit dem
Umweltbericht hierzu. § 2 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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