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Auszug - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich der ehemaligen Nutscheidkaserne  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 11
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 05.12.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
60/471/2007 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich der ehemaligen Nutscheidkaserne
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

StV

 

StV. Kronenberg gibt den Hinweis, dass hinsichtlich einer künftigen Nutzung für den Bereich der ehemaligen Nutscheidkaserne auch ein kommunales Energiezentrum aufgenommen werden solle.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschluss:

 

A)     Städtebauliche Untersuchung

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, die städtebauliche Untersuchung zur Konversion des Unterkunftsbereiches der ehemaligen Nutscheidkaserne in Waldbröl, Gemarkung Schnörringen, Flur 36, Flurstück  Nr. 118 durchzuführen.

 

 

B)    Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Waldbröl für den Unterkunftsbereich der ehemaligen Nutscheidkaserne in Waldbröl

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 05.12.2007 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Stadt Waldbröl steht an dem Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 36, Flurstück Nr. 118, ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu.

 

Das Gebiet ist in dem anliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, durch Umrandung festgelegt.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.