Bürgerinformationssystem
Städt.
Verw.-Rat Knott führt aus, dass der Lagerplatz zwischenzeitlich schon angelegt
wurde; der Oberbergische Kreis hat eine befristete Genehmigung für ein Jahr
erteilt. Um eine dauerhafte Genehmigung zu erhalten, ist es jedoch
erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan sieht für das
Gebiet Gewerbegebiet (GE) vor. Zukünftige Nutzungen müssen auf die Wohnbebauung
Rücksicht nehmen. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Rat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Beschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des
Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Nr. 11 D –
Hermesdorf – Biebelshofer Weg – der Stadt Waldbröl. Die Abgrenzung
ergibt sich aus dem Anlageplan. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt wird. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt, gemäß § 13a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs.
2 Satz 1 Ziff. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 11 D gemäß § 13a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 sowie § 3
Abs. 2 BauGB. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz
1 Ziff. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||